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  • · Fachbeitrag · BG-Abrechnung

    Beanstandet die BG eine zusätzliche Patella-Aufnahme neben Nr. 5030 UV-GOÄ zu recht?

    von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    Seit einiger Zeit beanstanden einzelne Berufsgenossenschaften (BG) Abrechnungen, in denen neben einer Aufnahme des Knieggelenks (Nr. 5030 UV-GOÄ) zusätzlich die Nr. 5035 UV-GOÄ (Teile des Skeletts in einer Ebene) für eine Patella-Aufnahme berechnet wurde. Warum die zusätzliche Berechnung der Nr. 5035 UV-GOÄ trotzdem korrekt ist, zeigt dieser Beitrag.

    So argumentieren die Berufsgenossenschaften

    Eine typische Beanstandung einer BG zur separaten Berechnung der Nr. 5035 UV-GOÄ neben der Nr. 5030 UV-GOÄ könnte z. B. so aussehen

     

    Aus dem Ablehnungsschreiben einer BG

    „Sehr geehrte Damen, sehr geehrte Herren,

     

    die von Ihnen eingereichte Rechnung wurde von uns gekürzt. Begründung: Nach den Arbeitshinweisen der DGUV zur UV-GOÄ ist die Patella axial mit der Ziffer 5031 zu berechnen. Daher wird die Leistung nach Ziffer 5035 durch die Ziffer 5031 ersetzt.

     

    Die Korrektur Ihrer Rechnung erfolgte auf Grundlage der Gebührenordnung für Ärzte für die Leistungs- und Kostenabrechnung mit den Unfallversicherungsträgern (UV-GOÄ) und den uns vorliegenden medizinischen Unterlagen. (...)“