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  • · Fachbeitrag · Intensivmedizin

    Erneute Berechnung der Nr. 435 bei kurzfristiger Wiederaufnahme auf der Intensivstation?

    Nr. 435 GOÄ stellt auf die intensivmedizinische Behandlung „bis zu 24 Stunden Dauer“ ab. Das heißt, dass die Ziffer auch für kürzere intensivmedizinische Behandlungen berechenbar ist - aber auch, dass die intensivmedizinische Überwachung bis zu 24 Stunden Dauer abgegolten ist. Die Legende ist in der Einzahl gefasst („intensivmedizinische Behandlung“), sodass grundsätzlich eine beendete Intensivbehandlung auch von kurzer Dauer mit der Verlegung des Patienten abgeschlossen ist und eine Wiederaufnahme eine erneute Leistung nach Nr. 435 GOÄ auslöst. Dieser „Zielkonflikt“ in der Fassung der Nr. 435 sollte nach Auffassung des Autors so gelöst werden, dass der Anlass entscheidet, ob es sich um eine erneute Intensivbehandlung handelt (mit erneutem Beginn der Leistung und Abrechnung mit Nr. 435 GOÄ).

    • Beispiele
    • Wenn der Patient von der Intensivstation in den OP-Raum gebracht und von dort wieder auf die Intensivstation verbracht wird, sollte man deshalb akzeptieren, dass dies lediglich als Unterbrechung der Intensivbehandlung gesehen wird und nicht als erneute Intensivbehandlung.
    • Wird der Patient zunächst auf der Intensivstation aufgenommen, nach kurzer Zeit auf die Normalstation verlegt und - ohne dass eine gravierende Zustandsveränderung eingetreten ist - innerhalb weniger Stunden wieder auf die Intensivstation verlegt, dann sollte es ebenfalls bei der einmaligen Berechnung der Nr. 435 GOÄ bleiben.
    • Wenn aber die erneute Aufnahme wegen anderer Indikationen (neue Diagnose) oder einer erneuten Zustandsverschlechterung erfolgte, ist dies eine erneute „intensivmedizinische Behandlung“ und fällt nicht mehr unter die 24-Stunden-Grenze der ersten Intensivbehandlung. Dann kann Nr. 435 GOÄ erneut berechnet werden.
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 20 | ID 29371410