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  • · Fachbeitrag · Innere Medizin

    Steigerungsfaktor bei Isolationsmaßnahmen

    | Unter Quarantänebedingungen sind Leistungen, die direkt beim Patienten erbracht werden, zeitaufwendiger und/oder schwieriger. Das ist ein zulässiger Grund für die Bemessung eines höheren Faktors. I. d. R. reicht als notwendige Begründung in der Rechnung einfach die Angabe „unter Quarantänebedingungen“. Da dies viele der berechneten Leistungen betrifft, kann man, statt diese Begründung ständig zu wiederholen, auch die Begründung nur einmal anführen und durch einen entsprechenden Index transparent machen auf welche Leistungen sich die Begründung bezieht. |

     

    PRAXISHINWEIS | Für Leistungen, die nicht durch den Wahlarzt oder den im Wahlarztvertrag benannten ständigen Vertreter persönlich erbracht werden gilt: Nach § 5 Abs. 5 GOÄ ist eine Steigerung oberhalb der Schwellenwerte (2,3- bzw. 1,8- bzw. 1,15-fach) nicht erlaubt. Deshalb können z. B. Kompressionsverbände oder Wundbehandlungen oder andere, nicht nach § 4 Abs. 2 vom Wahlarzt oder dem ständigen Vertreter persönlich zu erbringende Leistungen zwar delegiert und berechnet, aber auch unter solchen Bedingungen nicht gesteigert werden.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2017 | Seite 20 | ID 44792957