· Fachbeitrag · GOÄ-Reform/Gesetzgebung
B-Bild-Sonografien in der „GOÄ-E 26“ (Teil 1)
von Dr. med. Bernhard Kleinken, Bedburg
Der überarbeitete Entwurf einer neuen GOÄ (Stand: 15.07.2026) wird nachfolgend „GOÄ-E 26“ genannt, der Vorentwurf (Stand: 30.04.2025) „GOÄ-E 25“. Weitere Änderungen am Entwurf sind nicht auszuschließen. Die GOÄ-E 26 finden Sie bei der Bundesärztekammer (BÄK; online unter iww.de/s16037 ). In diesem Teil 1 des Beitrags werden die Besonderheiten und Änderungen im Vergleich zur aktuell geltenden GOÄ für die Leistungs- und Zuschlagspositionen zur Sonografie näher dargestellt. Aus Platzgründen werden die Leistungsbeschreibungen zum Teil nur verändert oder verkürzt wiedergegeben. In einem Folgebeitrag, der in einer der kommenden Ausgaben des CB folgt, gehen wir auf ausgewählte Gebührenziffern aus der Sonografie ein.
Struktur sonografischer Untersuchungen
In der geltenden GOÄ sind im Abschnitt C VI (Nrn. 401 ff. GOÄ), im Abschnitt F (Doppler von Gefäßen) und im Abschnitt K (Nr. 1754) insgesamt 21 sonografische Leistungen angeführt. In der GOÄ-E 26 sind im Abschnitt C VI 133 Leistungen – davon sind 54 Zuschläge – angeführt und zusätzlich gibt es drei der sogenannten „Erschwerniszuschläge“.
Spezielle Sonografien finden sich auch in der Augenheilkunde, der Radiologie oder als Zuschlag bei internistischen Leistungen. Die Leistungen im Abschnitt C VI GOÄ-E 26 beziehen sich mit wenigen Ausnahmen (vgl. z. B. Nr. 1200) auf Untersuchungen bestimmter Organe oder Körperregionen. Die Zuschläge beziehen sich häufig auf mehrere Leistungen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses CB Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,80 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig