Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 25.02.2020 · Fachbeitrag · GOÄ

    Berechnungsmöglichkeiten für aufwendige Anamnesen

    | Spezielle und aufwendige Anamneseerhebungen sind in der GOÄ nur in wenigen Fällen explizit abgebildet (z. B. in den Nrn. 30, 31, 801, 860), obwohl sie oft erforderlich sind. Häufig wird dann – z. B. für eine „individuelle, ausführliche gynäkologische Anamnese“ – eine der speziellen Anamneseziffern der GOÄ analog abgerechnet, etwa die Nr. 31 oder die Nr. 860 analog. Das ist leider nicht zulässig! Auch eine noch so aufwendige Anamneseerhebung fällt in der GOÄ unter den Begriff der „Beratung“, weshalb nur eine Beratungsleistung mit einem höheren Faktor berechnet werden kann. |