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  • · Fachbeitrag · Gastroenterologie

    Transposition bei Kolonresektion: Ist die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 abzuziehen?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: In einem älteren CB-Beitrag ging es um die Transposition bei Kolonresektion (CB 12/2005, Seite 19). Wir haben in einem Fall die Nr. 3235 GOÄ zuzüglich der Nr. 3176 GOÄ abgerechnet. Die Versicherung argumentiert hier, dass in diesem Fall die Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 GOÄ hätte abgezogen werden müssen. Ist das so richtig oder kann man jeden Eingriff auch selbständig durchführen? Wir haben bis dato sehr viele Rechnungen genauso in dieser Kombination abgerechnet, es ist jetzt aber das erste Mal, dass eine Versicherung den Abzug der 3135 fordert.“ |

     

    Antwort: Die Abrechnung der Nr. 3235 GOÄ in Verbindung mit Nr. 3176 GOÄ wird in diesem Falle offensichtlich akzeptiert. In der Vergangenheit wurde hier oft Widerstand seitends der Kostenträger festgestellt. Argumentiert wurde, es handle sich bei der Transposition nach Nr. 3176 um eine unselbstständige und damit nicht abrechenbare Leistung. Allerdings ist die Argumentation der Versicherung wegen des Abzugs der Eröffnungsleistung nach Nr. 3135 hier korrekt. Sie bezieht sich auf die allgemeinen Bestimmungen des Abschnitts L (Chirurgie) Abs. 2:

     

    • Abschnitts L (Chirurgie) Abs. 2

    „Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung der Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder Nummer 3135 zu kürzen.“