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  • · Fachbeitrag · Chirurgie

    Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle: Muss die Eröffnungsleistung abgezogen werden?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: Wir rechnen bei der Lymphadenektomie im Bauchraum die Nr. 1783 analog GOÄ ab, im Thorax die Nr. 3013 GOÄ. Vor vielen Jahren wurde uns mitgeteilt, dass bei Abrechnung der Leistung nach Nr. 1783 analog GOÄ keine Eröffnungsleistung abgezogen werden muss, wohl aber bei Nr. 3013 GOÄ. Seit Neuestem bestehen die Versicherungen auf Abzug auch bei Nr. 1783 analog GOÄ. Muss die Eröffnungsleistung auch hier abgezogen werden?“ |

     

    Antwort: Was die Eröffnung der Körperhöhle angeht, sind die allgemeinen Bestimmungen aus der GOÄ grundsätzlich eindeutig. Betroffen sind der Abschnitt L. (Chirurgie) sowie die Abschnitte H. (Gynäkologie) und K. (Urologie), dem die hier analog angewandte Ziffer 1783 zugeordnet ist:

     

    „Werden mehrere Eingriffe in der Brust- oder Bauchhöhle in zeitlichem Zusammenhang durchgeführt, die jeweils in der Leistung die Eröffnung dieser Körperhöhlen enthalten, so darf diese nur einmal berechnet werden; die Vergütungssätze der weiteren Eingriffe sind deshalb um den Vergütungssatz nach Nummer 2990 oder 3135 zu kürzen.“

     

    Entscheidend ist der Wortlaut des Verordnungstextes der GOÄ, der bei mehreren Eingriffen in der Brust- oder Bauchhöhle den Abzug der Eröffnungsleistung vorsieht.

     

    Eine Auslegung dieser Bestimmung nach Wertigkeit der zugrunde liegenden Leistung ist allerdings dann einleuchtend, wenn Leistungen nebeneinander berechnet werden, die gleich hoch bewertet sind wie die Nrn. 3135 oder 2990 GOÄ (1.100 Punkte). In diesem Fall ist es nicht sinnvoll, die Eröffnungsleistung abzuziehen. Denn dies würde im Ergebnis die zweite Leistung aufheben (Beispiel: Nr. 3137 GOÄ; Eröffnung von Abszessen im Bauchraum). Ebensowenig muss die Eröffnungsleistung abgezogen werden, wenn

     

    • die Bewertung der Leistung die Punktzahl der Nrn. 3135 bzw. 2990 GOÄ von 1.110 Punkten nur geringfügig überschreitet. In diesem Fall würde für die zweite Leistung lediglich ein Honorarrest verbleiben, der im krassen Missverhältnis zum Arbeitsaufwand steht,

     

    • die Beschreibung der erbrachten Leistung bereits darauf abstellt, dass diese Leistung zusätzlich zu anderen Eingriffen erbracht wird und zu deren Erbringung die Bauchhöhle bereits eröffnet sein muss (Beispiel: Ziffer 3205 GOÄ, Anlage einer Endodrainage [z. B. Duodenum ‒ Dünndarm ‒ Leberpforte ‒ Bauchhaut], zusätzlich zu anderen intraabdominalen Operationen oder

     

    • die Hauptleistung nicht die Eröffnung der Bauchhöhle enthält (z. B. Hernienchirurgische Eingriffe nach den Nrn. 3283, 3285, 3287, 3288 GOÄ).
    Quelle: Ausgabe 05 / 2023 | Seite 16 | ID 48647141