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  • · Fachbeitrag · Gastroenterologie

    Koloskopie und ÖGD wurden parallel erbracht – wie oft sind Zuschläge ansatzfähig?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzragen PVS Büdingen

    FRAGE: „Wir haben eine Ösophago-Gastro-Duodenoskopie (ÖGD) parallel zu einer Koloskopie durchgeführt. Dabei haben wir jeweils digitale Kontrastierungsverfahren Narrow Band Imaging (NBI) angewendet. Dürfen wir hierfür die Nr. 634 GOÄ (Lichtreflex-Rheographie) analog zweimal abrechnen? Gleiches gilt für Nr. 5295 GOÄ analog für den Einsatz des flexiblen digitalen Endoskops, die wir ebenfalls zweimal angesetzt haben.“

     

    Antwort: In der PKV-eigenen Kommentierung zur GOÄ ist zum Narrow-Band Imaging folgende Anmerkung enthalten: „Es handelt sich um Varianten der Endoskopie, so dass gemäß § 4 Abs. 2a GOÄ für eine besondere Ausführung keine zusätzliche Gebühr berechnet werden kann. Ein ggf. erhöhter Zeitaufwand kann über den Steigerungsfaktor berücksichtigt werden.“ Diese Auffassung gilt jedoch als nicht mehr praxisrelevant, da hierzu eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer v. 21.08.2020 vorliegt: „Zuschlag für Narrow Band Imaging (NBI) und/oderBlue Light Imaging (BLI)/Light Color Imaging (LCI)und/oder ähnliche Bildgebungsverfahren, je Sitzung (alle Hervorhebungen durch die Redaktion), Abrechnung analog Nr. 634 GOÄ „Lichtreflex-Rheographie“.

     

    Wie in der Leistungslegende angegeben kann dieser Zuschlag „je Sitzung“ nur einmal berechnet werden. Dies gilt also auch für die ÖGD in zeitlichem Zusammenhang mit einer Koloskopie!

     

    Was das flexible Endoskop angeht, handelt es sich bei dem für Leistungen möglichen Zuschlag nicht um Nr. 5295 (Durchleuchtung[en], als selbständige Leistung) in analoger Anwendung! Bei dem für Endoskopische Leistungen möglichen Zuschlag handelt es sich um eine Abrechnungsempfehlung der Bundesärztekammer aus dem Jahr 2002. Diese war ursprünglich nur neben den gastroenterologischen Leistungen nach den Nrn. 682 bis 689 GOÄ vorgesehen. Am 21.08.2020 wurde sie für endoskopische Leistungen außerhalb der Gastroenterologie, also z. B. für urologische oder HNO-ärztliche endoskopische Untersuchungen ergänzt: „Videoendoskopie-Zuschlag zu endoskopischen Leistungen bei Verwendung eines flexiblen digitalen Videoendoskops anstelle eines Glasfaser-Endoskops, ggf. einschließlich digitaler Bildweiterverarbeitung (z. B. Vergrößerung) und Aufzeichnung, je Sitzung, analog Nr. 5298 GOÄ [...] Der Zuschlag nach Nr. 5298 GOÄ analog beträgt 25 v. H. des einfachen Gebührensatzes für die jeweilige Basisleistung.“

     

    Der Zuschlag ist für die „jeweilige Basisleistung“ ansatzfähig, jedoch nur einmal (!) je Sitzung. Unter „Sitzung“ fallen alle in direktem zeitlichen Zusammenhang erbrachten Leistungen. Werden also ÖGD und Koloskopie zusammen erbracht, ist Nr. 5298 analog nur einmal ansatzfähig, d. h. 25 Prozent vom Einfachsatz der am höchsten bewerteten Basisleistung der Sitzung (Koloskopie)!

    Quelle: ID 50783459