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  • · Fachbeitrag · Dermatologie

    Wie ist eine Dehnungsplastik abzurechnen?

    beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen

    | FRAGE: „Welche GOÄ-Ziffer würden Sie für eine Dehnungsplastik ansetzen? Kostenträger erkennen die Nr. 2381a GOÄ (Dehnungs-/einfache Hautlappenplastik) des Öfteren nicht an.“ |

     

    Antwort: Kostenträger beanstanden hin und wieder Hautlappenplastiken in Verbindung mit operativen Eingriffen. Nach ihrer (subjektiven) Einschätzung ist der erbrachte Wundschluss nicht in Form einer Hautlappenplastik berechnungsfähig.

     

    Bei Verwendung des Begriffs „Dehnungsplastik“ in Form einer Analogziffer wird selten eine Akzeptanz bzw. Erstattung durch den Kostenträger erreicht. Vielmehr wird die Auffassung verstärkt, es handele sich bei der abgerechneten Leistung lediglich um die Readaption der Wundränder durch eine Naht. Es gilt hier, patientenindividuell darzulegen, dass es sich um eine über die Readaption der Wundränder hinausgehende hautplastische Maßnahme zur Defektdeckung handelt, da ein normaler Wundverschluss nicht durch eine Naht zu erzielen ist. Ein ausgiebiges Unterminieren der Wundränder, wodurch Lappen gebildet werden, die dann in Form einer Mobilisationsplastik adaptiert werden können, stellt bereits eine einfache Hautlappenplastik dar. Werden jedoch nur kleine subkutane Entlastungsschnitte durchgeführt, sind diese lediglich als besondere Ausführung eines Wundverschlusses nach einem operativen Eingriff (z. B. Entfernen eines Naevus) nicht separat berechnungsfähig.

     

    Zweckmäßigerweise kann im Rahmen einer Gegenargumentation auf die in Kommentierungen aufgezählten objektiven Beurteilungskriterien hingewiesen werden. Ein Verweis auf eine Dokumentation der genauen Defektgröße ist hier in jedem Falle zusätzlich hilfreich, um den Honoraranspruch gegenüber Patienten und Kostenträgern zu untermauern.

     

    • Auszüge aus einschlägigen Kommentierungen

    Kommentar Hoffmann/Kleinken (Kohlhammer Verlag)

    Nr. 2381 erfasst „einfache“ Hautlappenplastiken. Dies sind solche, bei denen aus unmittelbarer Nachbarschaft kleinere Gleitlappen verschoben werden. Wesentlich ist, dass Nr. 2381 eine „Lappenplastik“ fordert. Beim einfachen, relativ geringfügigen Unterminieren von Wundrändern zum Zwecke eines spannungsfreien Wundverschlusses wird noch kein „Lappen“ gebildet. Muss jedoch soweit mobilisiert werden, dass ein „Lappen“ gebildet wird, ist Nr. 2381 berechenbar. Ob dies vorliegt, ist vom Arzt verantwortlich zu entscheiden.

    Kommentar Deutscher Ärzteverlag (Kommentar Brück)

    Hautlappenplastiken in der GOÄ: Bei Hautverschiebungen aus der Umgebung eines Defektes spricht man von lokalen Lappenplastiken oder Nahlappenplastiken. Einige Beispiele:

     

    Gleitlappen (sliding flap): Die einfachste Form eines Lappens. Aus der unmittelbaren Nachbarschaft wird Haut in einen Defekt verschoben. Je nach Größe Nr. 2381 oder Nr. 2382.

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2023 | Seite 12 | ID 48867714