· Fachbeitrag · Refresher
IGeL-Verträge rechtskonform gestalten: Leser fragen – Experten antworten
Beantwortet von Ernst Diel, ehem. Leiter Grundsatzfragen PVS Büdingen
In den letzten Wochen erreichten uns mehrere Fragen zur Gestaltung von IGeL-Verträgen. Die Antworten darauf lesen Sie in diesem Beitrag.
Sind Pauschalbeträge unzulässig?
Frage: „Bei einem IGeL-Vertrag galt auch bereits vor dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 04.04.2024 (CB 06/2025, Seite 5 ff.) die GOÄ als verbindliche Abrechnungsgrundlage. D. h., es müssen die einzelnen Leistungen mit dem dementsprechenden GOÄ-Ziffern aufgeführt sein, nur Pauschalbeträge anzugeben, ist gesetzlich unzulässig – stimmt das?“
Antwort: Ja, das ist richtig. Bereits in einem Urteil des BGH vom 23.03.2006 wurde festgestellt, dass die Berechnung von Pauschalen unzulässig ist und die Abrechnungsgrundlage stets die GOÄ ist (Az. III ZR 223/05).
Müssen alle auf dem Vertrag angegebenen Leistungen erbracht werden?
Frage: „Es ist nicht notwendig den genauen Preis auf einem IGeL-Vertrag aufzuführen, lt. § 630c Abs. 3 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Mit anderen Worten, sollten Leistungen auf einer vorgefertigten IGeL-Vertragsvorlage nicht durchgeführt worden sein, hätte es keine rechtlichen Konsequenzen – ist diese Annahme korrekt?“
Antwort: Diese Auffassung ist korrekt, sofern die nicht durchgeführten Leistungen auch nicht zur Abrechnung kommen.
Benötigt der Patient eine Kopie des Vertrags?
Frage: „Muss man dem Patienten eine Kopie des Vertrags mitgeben?“
Antwort: Ja. Wie bei allen Verträgen ist es auch hier erforderlich dem Patienten eine Kopie auszuhändigen.
Wie ist eine Analogleistung auf der Rechnung auszuweisen?
Frage: „Ist es gesetzlich vorgeschrieben bei einer Analogziffer und Analogtext auch im Anschluss den Originaltext auf dem IGeL-Vertrag und auch auf der Rechnung anzugeben? Sehr oft sind die Patienten total verwirrt und rufen bei uns an, diese Leistung nicht bekommen zu haben. Oder darf man auch die Ziffer mit A, den Text der Analogziffer nur mit dem Zusatz ‚gemäß § 6 GOÄ‘ aufführen, ohne den Text der Originalziffer, bzw. hätte das rechtliche Konsequenzen?“
Antwort: Die Angabe der Analogleistung muss vollständg sein. Auch in einer IGeL-Vereinbarung muss Transparenz im Hinblick auf die abzurechnenden GOÄ-Positionen (Leistungslegende, Faktor und Betrag) bestehen. Das gilt auch im Hinblick auf evtl. erforderliche Analogpositionen nach § 6 Abs.2 GOÄ, bei denen auch bei vertraglichen Vereinbarungen die für die Rechnungsstellung bestehenden Vorschriften nach §12 Abs. 4 GOÄ beachtet werden müssen.
§ 12 Satz 4 GOÄ |
Wird eine Leistung nach § 6 Abs. 2 berechnet, ist die entsprechend bewertete Leistung für den Zahlungspflichtigen verständlich zu beschreiben und mit dem Hinweis „entsprechend“ sowie der Nummer und der Bezeichnung der als gleichwertig erachteten Leistung zu versehen. |
Wichtig — Nur die Leistungslegende der analogen Leistung anzugeben ist daher nicht zulässig.
Ist auch für ästhetische IGeL eine Vereinbarung notwendig?
Frage: Muss man einem privat versicherten Patienten auch einen IGeL-Vertrag aushändigen bei rein ästhetischen Leistungen oder darf man hier die ästhetischen Leistungen ohne IGeL-Vertrag in Rechnung stellen und er kann diese halt nicht einreichen?“
Antwort: Um eine rechtliche Absicherung zu haben sollte stets ein privater Behandlungsvertrag bei ästhetischen Leistungen vorliegen, in dem darauf hingewiesen wird, dass eine Erstattung der Leistungen durch Kostenträger nicht erfolgt. Maßgeblich ist hier u. a. § 630c Abs. 3 und 4 BGB.
§ 630c BGB, Abs. 3 und 4 |
(3) Weiß der Behandelnde, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch einen Dritten nicht gesichert ist oder ergeben sich nach den Umständen hierfür hinreichende Anhaltspunkte, muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren. Weitergehende Formanforderungen aus anderen Vorschriften bleiben unberührt.
(4) Der Information des Patienten bedarf es nicht, soweit diese ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist, insbesondere wenn die Behandlung unaufschiebbar ist oder der Patient auf die Information ausdrücklich verzichtet hat. |
Wichtig — Über die in Abs. 4 genannten „besonderen Umstände“ sind ansonsten keine näheren Definitionen genannt. Auch bei Verzicht eines Patienten auf die Information in Textform ist es nach § 12 Abs. 3 GOÄ erforderlich, Wunschleistungen auf der Rechnung entsprechend zu kennzeichnen:
„Leistungen, die auf Verlangen erbracht worden sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2) sind als solche zu bezeichnen.“