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  • · Nachricht · GOÄ

    Ist ein Entlassungsbericht drei bis vier Wochen später als „poststationäre Behandlung“ ausweisbar?

    | FRAGE: „Laut § 115a Sozialgesetzbuch (SGB) V darf „die nachstationäre Behandlung […] sieben Behandlungstage innerhalb von 14 Tagen [...) nach Beendigung der stationären Krankenhausbehandlung nicht überschreiten.“ Wie sieht es mit dem Entlassungsbericht nach Nr. 75 GOÄ aus? Wenn dieser erst drei/vier Wochen später erfasst wurde, kann er dann trotzdem auf der stationären Rechnung, als „poststationäre Behandlung“ berücksichtigt werden?“ |

     

    Antwort: Da der Entlassungsbericht sich auf den § 115a SGBV zulässigen Zeitraum bezieht, dürfte nach unserer Ansicht einer Berechnung des Entlassungsberichts unter einem späteren Datum nichts entgegenstehen. In diesem Zusammenhang ist auch § 6a GOÄ zu beachten, wonach u. a. die Gebühren für vor- und nachstationäre Leistungen um 25 Prozent zu mindern sind.

    Quelle: Ausgabe 10 / 2021 | Seite 2 | ID 47617114