29.10.2015 · Fachbeitrag · Alle operativen Fachgebiete
Nr. 34 GOÄ ist steigerungsfähig
Es ist selbstverständlich, dass Nr. 34 GOÄ gesteigert werden kann. Diese Selbstverständlichkeit wurde von einem Kostenträger mit folgender Begründung bestritten: „Wird Nr. 34 GOÄ im Zusammenhang mit einem präoperativen Aufklärungsgespräch berechnet, ist sie nicht steigerungsfähig, da die Aufklärung vor einer Operation zwingend ist.“ Diese Begründung ist Unsinn.
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