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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete


    Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen


    | Die Zuschläge des Abschnitts C VIII der GOÄ sind auch dann berechenbar, wenn die ambulante Operation im Krankenhaus stattfindet. Mit den Zuschlägen werden allein die besonderen Vorhaltekosten bei ambulanten Operationen berücksichtigt. Lassen sie sich also nicht von Kostenträgern beirren, die meinen, mit den Zuschlägen seien auch gegebenenfalls berechenbare Sachkosten (Auslagenersatz nach § 10 GOÄ) abgegolten. |

    In den allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt C VIII sind eine Reihe von GOÄ-Ziffern angeführt. Dieser „Katalog“ entspricht längst nicht mehr den heutigen Gegebenheiten. Wird heute jedoch ambulant operiert, wo 1996 bei der Fassung des Kataloges noch stationär operiert wurde, ist eine Analogabrechnung der Zuschläge nicht statthaft.