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  • · Fachbeitrag · Alle Fachgebiete

    Leistungen des Abschnitts E

    | Im GOÄ-Spiegel der CB-Ausgabe 2/2013, Seite 19, hatten wir darauf hingewiesen, dass die Berechnung von physikalisch-medizinischen Leistungen (Abschnitt E) durch den Wahlarzt nur statthaft ist, wenn die Leistungen entweder durch den Wahlarzt oder den ständigen Vertreter persönlich, also eigenhändig, erbracht wurden oder einer der beiden Ärzte die Bezeichnung „Facharzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin“ oder die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie“ führt. |

     

    Verankerung im Gebiet des Facharztes reicht nicht

    Immer wieder erreichen uns zu dieser Thematik Anfragen - zum Beispiel, ob die Zusatzbezeichnung auch dann notwendig ist, wenn physikalische Therapien allgemein oder gar als definierte Verfahren im Gebiet des Facharztes verankert sind. Beispiele hierfür sind „physikalische Maßnahmen“ in der Orthopädie und „Inhalationstherapien“ in der Pneumologie.

     

    Diese Frage muss leider bejaht werden, auch wenn dies fachlich nicht einsichtig ist - insbesondere bei den genannten Beispielen. Zum einen lässt der Text von § 4 Absatz 2 GOÄ keine weiteren Ausnahmen als die genannten Qualifikationen erkennen, zum anderen ist der amtlichen Begründung zur GOÄ von 1996 zu entnehmen, dass die Regelung eingeführt wurde mit Blick auf den „unter dem Gesichtspunkt der persönlichen Leistungserbringung zunehmend problematisierten Abrechnungsumfang wahlärztlicher Leistungen“. Zudem sollen „Ärzte, die durch Zusatz- oder Gebietsbezeichnung qualifiziert sind, diese Leistungen wie bisher abrechnen dürfen.“

     

    Somit handelt es sich hier um eine Regelung, die auf eine Honorarbegrenzung zielt - die medizinisch-sachliche Sichtweise ist nicht entscheidend.

     

    Der Begriff „wahlärztliche Behandlung“ entscheidet

    Weiter wird gefragt, ob diese Regelung auch für Kooperationsärzte gilt? - Ja, sie gilt! Entscheidend ist hier der Terminus „wahlärztliche Behandlung“ in § 4 GOÄ. Der Status des Arztes im Verhältnis zum Krankenhaus ist eine ganz andere Frage, wie auch die, ob „Kooperationsärzte“ wahlärztliche Leistungen überhaupt berechnen dürfen (vgl. CB 8/2013, Seite 16: „Keine Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen durch Honorarärzte“). Ob Sie neben der von der Klinik berechneten Fallpauschale eine Privatrechnung erstellen dürfen, sollten Sie mit Ihrem Rechtsberater klären. Die Bestimmung des § 4 GOÄ greift bei jeder Form der „wahlärztlichen Behandlung“.

     

    Abrechnung durch Belegärzte

    Und wie sieht das bei Belegärzten aus? Der Belegarzt stellt die Privatrechnung nicht als „Wahlarzt“. § 17 Absatz 3 KHEntgG (wahlärztliche Leistungen) kommt beim Belegarzt nicht zur Anwendung - somit handelt es sich auch nicht um eine „wahlärztliche Krankenhausbehandlung“ im Sinne von § 4 Absatz 2 GOÄ. Die Vorschrift ist daher hier nicht anwendbar.

     

    Nachteile für jüngere Ärzte

    Einige, insbesondere jüngere Krankenhausärzte beklagen sich darüber, dass die Zusatzbezeichnung „Physikalische Therapie und Balneologie“ durch Krankenhausärzte nicht zu erlangen sei. Das sei faktisch unmöglich. Der Einwand ist richtig, ändert aber nichts an der Sachlage. Dass die alte Zusatzbezeichnung abgeschafft wurde und Übergangsregelungen inzwischen ausgelaufen sind, hatten die Ärztekammern seinerzeit beschlossen.

     

    Welche „Ausweichstrategien“ gibt es? Ist kein Arzt mit Gebiets- oder Zusatzbezeichnung am Krankenhaus tätig, der das Liquidationsrecht besitzt, käme eventuell die (Teil-)Anstellung eines solchen Arztes infrage. Solche Fragen, auch die zu eventuellen Binnenregelungen zu den Honoraren, erfordern aber in jedem Fall die Beratung durch einen Rechtsanwalt!

    Quelle: Ausgabe 02 / 2014 | Seite 19 | ID 42494258