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  • · Fachbeitrag · Krankenhausrecht

    Urteil: Keine Abrechnung ärztlicher Wahlleistungen durch Honorarärzte

    | In einer aktuellen Entscheidung vom 31. Mai 2013 hat das Landgericht (LG) Kiel die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen durch Honorarärzte, also Ärzte, die im Krankenhaus nicht fest angestellt sind, als unzulässig angesehen. Eine entgegenstehende Entscheidung des Amtsgericht (AG) Münster vom 27. März 2012 ist damit aufgehoben. |

    Von der Klinik in die Praxis - und wieder zurück

    Ein Patient war in der Klinik durch einen Facharzt für Neurochirurgie, der dort als Honorararzt tätig war, operiert worden. Zwischen der Praxis des Facharztes und der Klinik bestand eine Kooperation, wonach er dort wahlärztliche Leistungen bei Privatpatienten erbringen und abrechnen darf.

     

    Vor Behandlungsbeginn war der beklagte Patient durch einen Oberarzt des Krankenhauses an die Praxis des - später operierenden - Facharztes für Neurochirurgie verwiesen worden. Mit Letzterem vereinbarte er, in den ärztlichen Eingriff einzuwilligen und erklärte, dass er eine privatärztliche Behandlung als Wahlleistungspatient durch die Gemeinschaftspraxis des Facharztes wünsche. Anschließend begab sich der Patient in das Krankenhaus; dort wiederum schloss er eine Wahlleistungsvereinbarung.

     

    Der operierende Neurochirurg verlangt nun seine Honorarforderung in Höhe von 4.178,95 Euro vom Patienten, nachdem dieser auf den Rat seiner privaten Krankenversicherung hin die Zahlung verweigert hatte. In erster Instanz hatte das AG Münster dem Honorararzt die Zahlung noch zugestanden. Daraufhin legte der Patient Berufung beim LG Kiel ein.

    Gericht: Wahlleistungsvereinbarung war ungültig

    Das LG Kiel gab dem Patienten recht. Es stellte zunächst klar, dass § 17 Abs. 3 Satz 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen nur durch solche angestellte oder beamtete Krankenhausärzte zulasse, denen der Krankenhausträger das Liquidationsrecht gewährt habe. Eine wahlärztliche Abrechnung sei auch möglich durch Ärzte und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses, die auf Veranlassung der liquidationsberechtigten Klinikärzte tätig werden. „Außerhalb“ bedeute dabei, dass die Leistungen tatsächlich außerhalb der Klinik erbracht würden - und nicht innerhalb des Hauses wie bei der OP im vorliegenden Fall.

     

    Ärzte, die § 17 KHEntgG nicht nenne, hätten kein Liquidationsrecht. so die Richter. Dies dürfe nicht dadurch umgangen werden, dass Honorarärzte und Patienten wahlärztliche Behandlungen vereinbarten bzw. zwischen Krankenhäusern und Patienten Kooperationsverträge geschlossen würden, die Honorarärzten die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen in der Klinik gestatten. Solche Vereinbarungen seien daher unwirksam.

     

    Zudem bestimme § 17 Abs. 3 KHEntgG, dass wahlärztliche Leistungen nur durch angestellte oder beamtete Ärzte des Krankenhauses mit Liquidationsrecht erbracht werden können. Hierdurch sollten Honorarärzte von der wahlärztlichen Leistungserbringung ausgeschlossen werden. Leistungen von Honorarärzten im Krankenhaus könnten somit nur im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen erbracht und durch die Klinik abgerechnet werden. Dem Honorararzt jedoch seien ärztliche Wahlleistungen verwehrt.

     

    FAZIT |  Das LG Kiel rückt mit seiner Entscheidung die Maßstäbe bei der Frage, ob Honorarärzte wahlärztliche Leistungen abrechnen können, zurecht - obwohl die Gerichte sich noch keine einheitliche Meinung gebildet haben. Wahlärztliche Leistungen sind nach §  7 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG andere als „allgemeine Krankenhausleistungen“, die bereits Facharztstandard haben müssen. Honorarärzte repräsentieren in ihrer Gesamtheit zwar diesen Facharztstandard - aber eben nicht „mehr“. Zwischen den „allgemeinen Krankenhausleistungen“ und den wahlärztlichen Leistungen muss jedoch ein Unterschied bestehen - schließlich werden Wahlleistungen speziell vereinbart und vom Patienten extra bezahlt.

    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 16 | ID 40070250