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  • · Fachbeitrag · Ärztliche Wahlleistungen

    Nach dem Urteil des LG Stuttgart: Weitere typische Fehler in Wahlleistungsvereinbarungen!

    von Dr. Tilman Clausen, Fachanwalt für Arbeitsrecht und für Medizinrecht, armedis Rechtsanwälte Hannover, www.armedis.de

    | Für Unruhe hat bei vielen Chefärzten eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Stuttgart gesorgt, das in vielen Krankenhäusern die Abrechnung von Privatpatienten gefährdet ( Urteil vom 4.5.2016, Az. 13 S 123/15, Abruf-Nr. 186670 ). Der CB berichtete hierüber in der vergangenen Juli-Ausgabe. Die Redaktion erhielt daraufhin zahlreiche Zuschriften und Anfragen zu diesem Thema. Daher stellen wir in diesem Beitrag dar, welche weiteren Fußangeln die Liquidation von Privatpatienten gefährden können und zeigen anhand eines Musters, wie Sie es richtig machen. |

    Rückblick: Was hatte das LG Stuttgart entschieden?

    In seinem Urteil stellt das LG Stuttgart klar, dass der Wortlaut von § 17 Abs. 3 S. 1 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vollständig in der Wahlleistungsvereinbarung des Krankenhauses abgedruckt werden sollte. Nur so könne verhindert werden, dass durch den Verzicht auf einzelne Passagen des Gesetzestextes die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam wird und - rein rechtlich - keine ärztlichen Wahlleistungen abgerechnet werden dürfen.

     

    In dem Urteilsfall hatte bei einer Wahlleistungsvereinbarung der Zusatz „angestellten oder beamteten“ gefehlt - dies führt nach Meinung des Gerichts dazu, dass die Vereinbarung es auch Belegärzten oder Honorarärzten erlaubt, wahlärztliche Leistungen abzurechnen. Dies ist aber nicht der Fall, weshalb die Richter die gesamte Vereinbarung für unwirksam erklärten.