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  • · Fachbeitrag · Sektorenübergreifende Leistungen

    Ambulante OP: Bleiben die EBM-Nrn. 01647 und 01648 für das Befüllen der ePA auch nach dem 30.06.2026 berechnungsfähig?

    FRAGE: „Ich habe eine Frage zur Befüllung der elektronischen Patientenakte (ePA) nach EBM-Nr. 01648 (Erstbefüllung) bzw. EBM-Nr. 01647 (Folgebefüllung). Von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) war diese bislang nur bis zum 30.06.2026 vorgesehen. Wie verhält sich das bei der Abrechnung ambulanter OPs?“

     

    Antwort: Sowohl die EBM-Nr. 01648 als auch die EBM-Nr. 01647 können im Zusammenhang mit ambulanten Operationen abgerechnet werden. Beide EBM-Nrn. gehören zu dem Katalog der Leistungen, die in einem Zeitraum von drei Tagen – beginnend mit dem OP-Tag – abgerechnet werden können (vgl. Präambel Nr. 8 zum Abschnitt 31.2 EBM). Nach aktuellem Stand können beide Nrn. auch über den 30.06.2026 hinaus abgerechnet werden. Der o. g. Termin (30.06.2026) bezieht sich offenbar auf den Beschluss des Bewertungsausschusses vom 05.12.2025 (online unter iww.de/s15579 ). Danach sollen bis 30.06.2026 etwaige Anpassungen geprüft werden. Da jedoch im Entwurf des GKV-Beitragsstabilisierungsgesetzes eine komplette Streichung der ePA-Ziffern 01431, 01647 und 01648 ab 2027 geplant ist, spricht wenig dafür, dass noch Änderungen vorgenommen werden.

    Quelle: ID 50831682