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  • · Fachbeitrag · Krankenhausstrukturgesetz

    Qualitätsverträge im Krankenhaus ‒ Es geht Stück für Stück voran!

    von RA, FA für MedR Dr. Christian Reuther, D+B Rechtsanwälte, www.db-law.de

    | Mit dem Krankenhausstrukturgesetz eröffnete der Gesetzgeber den Krankenkassen die Möglichkeit, mit Krankenhäusern sog. zeitlich befristete Qualitätsverträge abzuschließen. Damit wurden im Bereich der stationären Versorgung erstmals selektivvertragliche Gestaltungsoptionen eröffnet. Diese sollen aber nicht die Regelversorgung ersetzen, sondern modellhaft ergänzend neue Ansätze zur Steigerung der Versorgungsqualität fördern (§ 110a Abs. 1 SGB V). |

    Qualitätsverträge bisher in vier Bereichen möglich

    Die Vertragsparteien der Qualitätsverträge sind nicht frei in der Entscheidung, für welche Leistungsbereiche entsprechende Qualitätsverträge abgeschlossen werden. Vielmehr war es gem. § 110a Abs. 1 S. 1 SGB V Aufgabe des G-BA, für vier Bereiche, in denen ein Verbesserungspotenzial der Ergebnisqualität erkennbar sei und eine gute Evaluierbarkeit bestehe, entsprechende Festlegungen zu treffen (§ 136b Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB V). Dies erfolgte mit Beschluss vom 18.05.2017. Die Bereiche sind:

     

    • Endoprothetische Gelenkversorgung