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  • · Fachbeitrag · Ambulantisierung

    Hybrid-DRG: Diese Regelungen sieht die Umsetzungsvereinbarung für Krankenhäuser vor

    | Im Rahmen des Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes (KHPflEG; CB 02/2023, Seite 4 f.) sollten der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) bis zum 31.02.2023 einen Katalog ambulanter Operationen samt entsprechender Vergütung ‒ sog. Hybrid-DRG ‒ vereinbaren. Da sich die Vertragspartner nicht einigen konnten, hat das Bundesministerium für Gesundheit mit Wirkung zum 01.01.2024 den Leistungskatalog samt Hybrid-DRG als Rechtsverordnung erlassen (online unter iww.de/s10533 ). Wie die Hybrid-DRG im Jahr 2024 abgerechnet werden, regelt die vom GKV-Spitzenverband und der DKG getroffene Umsetzungsvereinbarung online unter iww.de/s10534 ). Diese gilt bis zum 31.12.2024. |

     

    Übergangslösung und reguläre Abrechnung

    Krankenhäuser können für Hybrid-DRG-Fälle, die bis zum 30.04.2024 stationär aufgenommen werden, seit dem 15.02.2024 eine Zwischenabrechnung erstellen. Die Endabrechnung muss bis zum 31.08.2024 vorliegen. Ab dem 01.05.2024 können die betreffenden Fälle als Krankenhausbehandlung nach § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V abgerechnet werden. Hierfür wird ein entsprechender neuer Aufnahmegrund geschaffen. Die Zahlungsfrist für die Krankenkassen beträgt fünf Tage nach Rechnungseingang.

     

    Berechnungsfähigkeit von Zusatzentgelten und anderen Entgelten

    Zusätzlich zu einer Hybrid-DRG nach § 115f SGB V dürfen keine Pflege- oder Zusatzentgelte berechnet werden.

     

    Vermeidung von Doppelabrechnung bei Wiederaufnahme

    Wird ein Patient, für den eine Leistung nach einer Hybrid-DRG erbracht wurde, am Tag seiner Entlassung wieder aufgenommen, werden die Fälle zusammengeführt. Die sich neu ergebende Fallpauschale wird dann mit der Hybrid-DRG verrechnet. Dadurch wird eine Doppelabrechnung vermieden. Grund für eine erneute Aufnahme am Entlassungstag können z. B. Komplikationen nach Erbringung der Hybrid-DRG-Leistung sein.

     

    Entlassmanagement

    Damit entlassene Hybrid-DRG-Patienten weiter versorgt werden, wird das Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V angewendet.

     

    Herausnahme der Anlage 3c aus der Fallpauschalenvereinbarung

    Im Rahmen einer Änderungsvereinbarung wird der Pflegeerlöskatalog für Hybrid-DRG (Anlage 3c) aus der Fallpauschalenvereinbarung 2024 gestrichen. Die darin enthaltenen Entgelte sind für DRG nicht berechnungsfähig.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz ‒ die wichtigsten Neuregelungen im Überblick (CB 02/2023, Seite 4)
    Quelle: Ausgabe 04 / 2024 | Seite 3 | ID 49963691