· Fachbeitrag · Wahlleistungen
Welche Folgen hat die GOÄ-E für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG?
von RA, FA MedR Dr. Kyrill Makoski, LL. M. (Boston University), Möller und Partner, Düsseldorf, moellerpartner.de
| Es ist das erklärte Ziel des Gesetzgebers, immer mehr auch kurzstationäre Leistungen mit einem Pauschalbetrag, den sogenannten Hybrid-DRG oder der speziellen sektorengleichen Vergütung nach § 115f Sozialgesetzbuch (SGB) V, abzudecken ( CB 04/2024, Seite 3 f.). Der Anwendungsbereich soll deutlich erweitert werden. Für Krankenhäuser bedeutet dies u. a., dass in allen Fällen, d. h. auch bei Leistungen, die bisher als ambulante Operationen abgerechnet wurden, die neuen Hybrid-DRG angewendet werden. Ende Mai 2025 hat der 129. Deutsche Ärztetag den Entwurf für eine neue GOÄ verabschiedet (GOÄ-E). Welche Auswirkungen hat dieser Entwurf für die Abrechnung von Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG? |
So können Wahlleistungen im Rahmen von Hybrid-DRG berechnet werden
Die Einführung von Hybrid-DRG soll die sektorengleiche Vergütung nach § 115f SGB V deutlich erweitern.
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„Die nach § 115f Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vereinbarten oder nach § 115f Absatz 4 Satz 2 oder Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestimmten Leistungen werden für alle Benutzer und Benutzerinnen des Krankenhauses einheitlich nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütet.“ |
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