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  • 05.04.2011 | Wettbewerbsrecht / Sektorübergreifende Versorgung

    Zivilgerichte bei § 116b-Streitigkeiten nicht zuständig!

    Viele Zulassungen von Krankenhäusern für ambulante spezialärztliche Behandlungen im Rahmen des § 116b SGB V werden beklagt. Dafür sind die Sozialgerichte zuständig. Was aber gilt, wenn sich die Klage nicht gegen die 116b-Zulassung selbst, sondern dagegen richtet, dass das Krankenhaus ambulant Leistungen erbringt, die nicht vom Leistungsumfang der „Katalogkrankheiten“ des § 116b SGB V umfasst werden? Auch dann sind die Sozialgerichte zuständig, hat das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in einem Beschluss vom 14. Januar 2011 entschieden (Az: 16 W 120/10) und sich - wie bereits die Vorinstanz - somit für nicht zuständig erklärt.  

     

    Grund: Die strittige Frage betreffe eine Angelegenheit der GKV, nämlich die Rechtsbeziehungen von Leistungserbringern im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Versorgungsauftrags (§ 69 SGB V). Klar ist nun, dass trotz des oft wettbewerbsrechtlichen Charakters solcher Fragen allein die Sozialgerichte zuständig sind.  

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2011 | Seite 5 | ID 143615