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  • 01.06.2007 | Weiterbildung

    Deutscher Ärztetag 2007: Der Facharzt „(Allgemeine) Innere Medizin“ kehrt zurück

    Kein Thema des Deutschen Ärztetages 2007 in Münster/Westfalen hat in der innerärztlichen Diskussion so viel Aufmerksamkeit erhalten wie die Auseinandersetzungen um die Wiedereinführung des Allgemeininternisten – auch bekannt als die „9. Säule“. In diesem Beitrag zeigen wir daher die Hintergründe auf.  

    Warum musste es jetzt eine Änderung geben?

    Die Beschlüsse des Deutschen Ärztetages von Rostock im Jahre 2002 sahen neben dem Facharzt (FA) Innere und Allgemeinmedizin (Hausarzt) acht verschiedene internistische Schwerpunkte (Angiologie, Endokrinologie und Diabetologie, Gastroenterologie, Hämatologie und Onkologie, Kardiologie, Nephrologie, Pneumologie und Rheumatologie) vor, aber bewusst keinen Allgemeininternisten mehr. Dieser „Allgemeininternist“ wäre neben den acht genannten Schwerpunkten die „9. Säule“ im Gebiet der Inneren Medizin.  

     

    Das Ziel dieser Struktur war eine Zusammenführung von Allgemeinmedizinern, Internisten und hausärztlichen Internisten in einem einheitlichen Weiterbildungsgang für die hausärztliche Versorgung und damit eine zweigliedrige Struktur von allgemeinmedizinisch-internistisch geprägten Hausärzten neben Fachinternisten mit zusätzlicher Schwerpunktbezeichnung. Aber: Diese Beschlüsse wurden von 5 der 17 Ärztekammern nicht entsprechend umgesetzt, sie hielten an einem Facharzt für Allgemeine Innere Medizin – also an der 9. Säule – fest.  

     

    Nur Weiterbildungsordnungen auf Länderebenen sind verbindlich

    Wie ist das möglich? Der Deutsche Ärztetag kann zwar eine Änderung der (Muster-)Weiterbildungsordnung (WBO) beschließen, rechtlich verbindlich sind jedoch allein die Weiterbildungsordnungen der Ärztekammern auf Länderebene. Und dort wurde nach regionalen Mehrheitsverhältnissen entschieden. In Deutschland entstand auf diese Weise eine zersplitterte Weiterbildungslandschaft. Das Europarecht verlangt jedoch auf nationaler Ebene eine einheitliche Regelung.