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  • 01.05.2005 | UV-GOÄ

    Nr. 1 UV-GOÄ für die ärztliche Anzeige einer Berufskrankheit berechnungsfähig?

    Bei der Erstellung der ärztlichen Anzeige einer Berufskrankheit stellt sich die Frage, ob neben der Gebühr nach Nr. 141 UV-GOÄ auch die Vergütung für eine symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung nach Nr. 1 UV-GOÄ berechnet werden kann.  

     

    Grundsätzlich gilt: Wenn ein Arzt den begründeten Verdacht hat, dass beim unfallversicherten Patienten eine Berufskrankheit vorliegt, muss er dies dem Unfallversicherungsträger unverzüglich anzeigen. Von einer Berufskrankheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Krankheitsbild mit den zu erfragenden Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnte (zum Beispiel Handekzem bei Reinigungs-/Krankenhauspersonal, Schwerhörigkeit bei Beschäftigten im Straßenbau).  

     

    Der Aufwand für die Erhebung der Daten, der für die Erstellung der Berufskrankheiten-Anzeige erforderlich ist, wird von den Unfallversicherungsträgern mit der Gebühr nach Nr. 141 UV-GOÄ in Höhe von 15,22 Euro vergütet.