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  • · Fachbeitrag · Leserforum

    BG-Abrechnung bei V. a. Coronainfektion

    | FRAGE: Von Krankenhäusern bekommen wir zurzeit BG-Fälle (Ärzte, Pflegepersonal etc.), die mit COVID-19 positiv bestätigten Personen in Kontakt standen und Symptome wie Husten, Atemnot, Schnupfen, Hals- und Gelenkschmerzen aufweisen. Welche Ziffer kann ich für das Formular „Ärztliche Anzeige bei Verdacht auf eine Berufskrankheit“ für die Labortestung (Influenza A-RNS, Influenza B-RNS und Coronavirus COVID-19) und für das Meldeformular an das Gesundheitsamt berechnen? Und kann ich für die Abstrichentnahme die Ziffer 298 und für Beratung und Untersuchung die Ziffer 1 abrechnen?“ |

     

    Antwort: Bei Coronafällen kommt die Anerkennung als Berufskrankheit (BK) der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung in Betracht bei Versicherten, die im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig sind oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt waren.

     

    Nach § 45 UV-GOÄ hat der UV-Träger dem die BK anzeigenden Arzt unverzüglich mitzuteilen, ob und ab welchem Zeitpunkt eine Heilbehandlung zulasten des UV-Trägers durchzuführen ist. Es ist grundsätzlich Allgemeine Heilbehandlung durchzuführen (§ 10 Abs. 1 UV-GOÄ), besondere Heilbehandlung kann in BK-Fällen nur vom UV-Träger eingeleitet werden. Bei positiver Testung, entsprechenden Krankheitsanzeichen sowie der Vermutung eines Infektionswegs über die berufliche Tätigkeit bittet der UV-Träger bei einem begründeten Verdacht um Erstattung der ärztlichen Berufskrankheitenanzeige (F6000).

     

    • Der Vordruck F6000 wird nach Nr. 141 UV-GOÄ abgerechnet (17,44 Euro).
    • Ebenfalls nach Sätzen der allgemeinen Heilbehandlung abgerechnet wird die Abstrichentnahme (Nr. 298 UV-GOÄ) sowie
    • Nr. 1 UV-GOÄ (Symptomzentrierte Untersuchung [...] bei Verdacht auf das Vorliegen einer Berufskrankheit, einschließlich Beratung).
    • Die zur Abklärung des BK-Verdachts erforderlichen Kosten eines PCR-Tests und ‒ sofern zum sicheren Ausschluss einer Infektion erforderlich ‒ auch die Kosten eines Wiederholungstests werden ebenfalls übernommen. Die Vergütung richtet sich für die erbringenden Labore hier nach der im EBM vereinbarten Pauschale von 59 Euro.

     

    Nicht übernommen werden qualitative Schnelltests (Influenza A-RNS, Influenza B-RNS und Coronavirus COVID-19) sowie Kosten für etwaige Screenings, Reihenuntersuchungen oder Testungen, die aus Gründen des Patienten- oder Mitarbeiterschutzes bzw. der allgemeinen Gefahrenabwehr durchgeführt werden. Auch das Meldeformular für das Gesundheitsamt wird von der BG nach unserer Erkenntnis nicht erstattet.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Coronapandemie und GOÄ: Wie lassen sich der erhöhte Aufwand und höhere Kosten abbilden? (CB 05/2020, Seite 10)
    Quelle: Ausgabe 06 / 2020 | Seite 17 | ID 46546480