Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2003 | Trägerwechsel und Privatisierung, Teil 1

    Die Rechtsformänderung
    - Konsequenzen für den Chefarzt

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeits- und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Bochum

    In Zeiten sich jährlich wiederholender "Jahrhundertreformen" - gerade im Bereich des Gesundheitswesens - und der daraus resultierenden Veränderungen der Krankenhauslandschaft kommt es wiederholt zur "Übernahme" von Krankenhäusern durch andere Kliniken oder durch Klinikketten, aber auch zur "Privatisierung" bisher von Städten, Kreisen, Gemeinden etc. betriebener Krankenhäuser. In diesem Zusammenhang fallen Begriffe wie "Rechtsformänderung", "Umwandlung", "Betriebsübergang", "Outsourcing" oder "Entwicklungsklausel".

    Für Sie als Chefarzt ist es wichtig zu wissen, welche arbeitsrechtlichen Konsequenzen in einem solchen Fall auf Sie zukommen und welche Maßnahmen Sie ergreifen müssen. Denn: Sowohl die Voraussetzungen als auch die Rechtsfolgen unterscheiden sich bei den verschiedenen "Organisationsänderungen" erheblich. Zum besseren Verständnis sollen daher in den nächsten Ausgaben des "Chefärzte-Brief" jeweils einzelne der benannten Organisationsänderungen näher beleuchtet werden. Für die Bewertung der rechtlichen Folgen für den einzelnen Chefarzt als Arbeitnehmer bedarf es daher zunächst einer exakten Feststellung, um welche Art von Maßnahme es sich tatsächlich handelt. In diesem Beitrag befassen wir uns anhand eines konkreten Beispiels mit den Konsequenzen einer Rechtsformänderung für den Chefarzt.

    Beispiel: Das Krankenhaus wird zur gGmbH

    Grundsätzlich besteht seitens der Arbeitnehmer - hier der Chefärzte - kein Rechtsanspruch darauf, dass der Arbeitgeber - hier das Krankenhaus oder das Klinikum - seine Verpflichtungen in einer bestimmten Rechtsform erfüllt. Der Arbeitgeber ist in seiner Entscheidung frei, inwieweit er seinen Betrieb Krankenhaus als Einzelfirma, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, (auch gemeinnütziger) Kommandit- oder Aktiengesellschaft oder in Form eines eingetragenen Vereins führt. Entscheidend ist nur, dass der Arbeitgeber die ihm nach den jeweiligen Verträgen obliegenden Verpflichtungen gegenüber seinen Arbeitnehmern erfüllt - egal in welcher Rechtsform.

    1. Die Rechtsformänderung führt zu keinem Nachteil für den Chefarzt

    Zumeist erfolgt in den Fällen einer Rechtsformänderung die Gründung einer so genannten gGmbH (gemeinnützige GmbH) die nun anstelle des bisherigen Landkreises, der Kommune oder der Stadt als "neuer" Arbeitgeber den Krankenhausbetrieb fortführt. Konkret heißt das für den Chefarzt:

  • Es erfolgt lediglich ein Austausch der Arbeitgeber ohne Folgen für den Chefarzt

    Solche Veränderungen auf gesellschaftsrechtlicher Ebene führen lediglich zu einem Austausch der Vertragspartner des Arbeitnehmers. Der bisherige Arbeitgeber "Landkreis, Stadt X" ist mit dem "Übergang" des Krankenhausbetriebes an die neu gegründete gGmbH nicht mehr Arbeitgeber. Neuer Arbeitgeber ist nun die "neue" gGmbH. Hierbei ist es rechtlich zunächst irrelevant, wer Gesellschafter dieser gGmbH ist. Der Gesellschafter ist lediglich der Eigentümer der gGmbH - zumeist bei derartigen Maßnahmen noch immer als Mehrheitsgesellschafter oder Alleingesellschafter der bisherige Arbeitgeber, Landkreis oder Stadt X.