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  • 01.03.2004 | Trägerwechsel und Privatisierung

    Beihilfeberechtigte Chefärzte müssen bei Trägerwechsel keine Steuern nachzahlen

    von Rechtsanwalt Marc Rumpenhorst, Kanzlei Klostermann, Bochum

    Anmerkung der Redaktion: Vor einem Jahr fragte ein Abonnent des "Chefärzte Brief" nach seinen einkommensteuerrechtlichen Folgen im Hinblick auf seine Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall, wenn der Klinikträger wechselt. Wir veröffentlichten im "Chefärzte Brief" Nr.  7/2003 dazu einen Beitrag. Ermutigt durch diesen Beitrag entschlossen sich der Abonnent sowie seine ebenfalls betroffenen Kollegen zur Klärung der Streitfrage vor dem Arbeitsgericht. Denn: Das Krankenhaus - nun in privater Trägerschaft einer GmbH - rechnete Nachzahlungsforderungen des Finanzamts an ihn mit der Vergütung der Chefärzte auf. Am 27. Januar 2004 hat der Abonnent den Prozess vor dem Arbeitsgericht Wuppertal (Az: 4 Ca 4121/03 - noch nicht rechtskräftig, Abruf-Nr.  040542 ) gewonnen und damit viel Geld gespart. In diesem Beitrag werden der Sachverhalt und die Urteilsgründe aufgezeigt.

    Der Sachverhalt

    Die bei der Stadt beschäftigten Chefärzte erhielten ausweislich der Dienstverträge Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen. Diese Beihilfeleistungen waren steuerfrei, solange die Zahlungen aus öffentlicher Trägerschaft erfolgten. Einen Arbeitgeberanteil zu einer darüber hinausgehenden privaten Krankenversicherung bekamen die Chefärzte nicht.

    Im Zuge der Umwandlung des vormals als Eigenbetrieb der Stadt geführten Klinikums in eine GmbH gingen die Arbeitsverhältnisse auf die Kapitalgesellschaft über, ohne dass sich die den Dienstverträgen zu entnehmenden Rechte und Pflichten geändert hätten oder - so der Personalüberleitungsvertrag - hätten ändern dürfen. Folglich erhielten die Chefärzte in Krankheitsfällen auch weiterhin die vertraglich zugesagten Beihilfeleistungen, nun von der GmbH als Krankenhausträger und Arbeitgeber. Diese Beihilfeleistungen sind nach Ansicht des zuständigen Finanzamtes steuerpflichtig. Nun verlangte dieses rückwirkend vom Krankenhaus Nachforderungszahlungen aus der Einkommensteuer für die an die Chefärzte ausgezahlten Beihilfeleistungen. Das Krankenhaus wiederum verrechnete die Nachzahlung mit der Festvergütung der Chefärzte durch monatliche Kürzung in Höhe des Pfändungsfreibetrages.

    Die Urteilsgründe

    Die Chefärzte haben vor dem Arbeitsgericht Wuppertal in allen Punkten gewonnen. Der Krankenhausträger war nicht berechtigt, die Gehaltszahlungen der Chefärzte einzubehalten und mit der Nachforderung des Finanzamts zu verrechnen. Die Versäumnisse des Krankenhausträgers im Zuge der Privatisierung können nicht zu Lasten der Chefärzte gehen, so das Gericht. Die Richter argumentierten wie folgt:

    1. Chefärzte müssen sich auf die Regelung verlassen können

    Die Chefärzte hatten - so die Richter - einen ausdrücklichen vertraglichen Anspruch auf die Gewährung von Beihilfeleistungen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen, der den vormals öffentlichen Träger verpflichtete, die vereinbarten Beihilfen steuerfrei an die Chefärzte zu zahlen. Da die beklagte GmbH vollständig in die Rechte und Pflichten aus den Dienstverträgen eingetreten sei, obliege nun ihr die Pflicht, Beihilfen steuerfrei zu zahlen. Die Chefärzte müssten sich auf diese vertragliche Regelung verlassen dürfen, ohne der Gefahr zusätzlicher - eventuell sogar existenziell bedrohender - Belastungen ausgesetzt zu sein.

    2. Krankenhäuser versäumte eigene Regelungen

    Das Krankenhaus hat es nach der Privatisierung versäumt, die dienstvertraglichen Regelungen im Krankheitsfalle dergestalt umzustellen, sich entweder hälftig an einer entsprechenden Krankenversicherung zu beteiligen oder aber Vorkehrungen zu treffen, die für die Steuerfreiheit der von privaten Arbeitgebern geleisteten Beihilfezahlungen maßgeblich und möglich sind.

    3. Steuerrichtlinie erfordert Transparenz

    Das Arbeitsgericht folgte auch der Auffassung der Chefärzte, dass die regelnde Steuerrichtlinie Transparenz verlangt, damit zwischen verdeckten Vergütungszahlungen und Beihilfeleistungen unterschieden werden kann. So ist es erforderlich, dass die Beihilfezahlung aus einer mit eigenen Mitteln des Arbeitgebers geschaffenen Einrichtung gewährt wird. Ausreichend ist auch die Auszahlung der Beihilfeleistungen durch den Betriebsrat. Der Ansicht des Krankenhauses, dass Beihilfeleistungen per se nicht steuerfrei sein, folgte das Gericht nicht.

    4. Chefarzt musste sich nicht über Auswirkungen informieren