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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Katholische Krankenhausträger dürfen Chefärzten Schwangerschaftsabbrüche verbieten

    von RA, FA ArbR und MedR Marc Rumpenhorst, Bochum, klostermann-rae.de

    | Ein Chefarzt kann nicht verlangen, dass der Krankenhausträger ihm die Erbringung und Durchführung aller zu einem bestimmten Fachgebiet gehörenden Leistungen erlaubt und auch ermöglicht. Dies gilt auch unabhängig von der Motivation des Krankenhausträgers, wie z. B. von der Lehre der Katholischen Kirche. In einem von den Medien viel beachteten Rechtsstreit (online unter iww.de/s14444) klagte ein Gynäkologe und Chefarzt erfolglos gegen die Weisung seines Arbeitgebers, keine Schwangerschaftsabbrüche mehr durchzuführen (Arbeitsgericht [ArbG] Hamm, Urteil vom 08.08.2025, Az. 2 Ca 182/25). Das Urteil stellt überwiegend auf das Direktionsrecht des Arbeitgebers ab. Der Kläger hat inzwischen Berufung zum Landesarbeitsgericht [LAG] Hamm eingelegt. |

    Darum ging es in der Dienstanweisung

    Drei Krankenhäuser fusionierten zum Christlichen Klinikum Lippstadt. Der neue (katholische) Träger untersagte in diesem Zusammenhang dem Chefarzt der Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen. Die einzigen Ausahmen waren, dass Leib und Leben der Mutter bzw. des ungeborenen Kindes akut bedroht sind und es keine medizinisch mögliche Alternative gibt, mit der das Leben des ungeborenen Kindes gerettet werden könnte. Die Dienstanweisung fußte auf der Verpflichtung des Gesellschaftsvertrags des „neuen“ Krankenhauses, die katholischen Belange hinsichtlich der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen zu beachten, also grundsätzlich nicht durchzuführen.

     

    Die Untersagung, Schwangerschaftsabbrüche durchzuführen, galt nicht nur für die dienstliche Tätigkeit des Chefarztes, sondern vielmehr ist ihm durch eine weitere Dienstanweisung die Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen auch im Zusammenhang mit seiner in eigener Praxis in Bielefeld ausgeübten Nebentätigkeit verboten worden.