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  • 01.05.2007 | Tarifrecht, Teil 1

    Die neuen Tarifstrukturen im Überblick

    von RA Gereon Kalus, Kanzlei für Krankenhausrecht, Köln, KrankenhausRecht@aol.com

    Die Tariflandschaft in den kommunalen Krankenhäusern und den Universitätskliniken hat sich gewandelt. Die knapp 80.000 der insgesamt 130.000 hauptamtlich tätigen Krankenhausärzte haben seit dem letzten Jahr einen neuen Tarifvertrag. Doch jetzt zeichnet sich ein Streit um die Eingruppierung von Oberärzten ab. Hierbei geht es um die neuen Entgeltgruppen. Der nachfolgende Beitrag gibt zunächst einen Überblick über die neuen Vergütungsregelungen. Teil 2 schildert die Probleme bei der Eingruppierung der Oberärzte und gibt einen Überblick darüber, wo die Chefärzte stehen.  

    Was gilt für Ärzte an den Universitätskliniken?

    Hier gilt der neue Tarifvertrag für Ärzte an Universitätskliniken, der TV-Ärzte, in Verbindung mit dem Tarifvertrag zur Überleitung der Ärzte an Universitätskliniken, dem TVÜ-Ärzte. Der TV-Ärzte ist am 1. November 2006 in Kraft getreten. Er gilt für die Ärzte an Universitätskliniken, die als Angestellte überwiegend Aufgaben in der Patientenversorgung oder in ärztlichen Servicebereichen (zum Beispiel Pathologie) wahrnehmen. Die Ärzte an den Universitätskliniken müssen aber auch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder, den TV-L, beachten. Dieser gilt an den tarifgebundenen Universitätskliniken insbesondere für das nichtärztliche Personal. Der TV-L enthält ebenfalls Regelungen für den ärztlichen Dienst.  

     

    Entgeltgruppen an Universitätskliniken

    Für Ärzte an Universitätskliniken gelten vier Entgeltgruppen: Ä 1: Arzt mit entsprechender Tätigkeit; Ä 2: Facharzt mit entsprechender Tätigkeit; Ä 3: Oberarzt; Ä 4: Ständiger Vertreter des leitenden Arztes. Bei der Stufenzuordnung in den jeweiligen Entgeltgruppen werden Vorzeiten mit einschlägiger Berufserfahrung, die für die jeweilige Entgeltgruppe relevant sind, als förderliche Zeiten berücksichtigt. Vorzeiten als AiP sind keine förderlichen Zeiten in der Entgeltgruppe Ä 1. Es wird bis 31. Dezember 2009 keine Jahressonderzahlung gewährt. Es ist kein Leistungsentgelt vorgesehen. Die Tabellenwerte werden zum 1. Januar 2008 (Tarifgebiet West) bzw. 1. Mai 2008 (Tarifgebiet Ost) um 2,9 Prozent erhöht und auf volle 5 Euro aufgerundet.  

     

    Wie ist die Arbeitszeit geregelt?

    Die tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt für die Ärzte 42 Stunden. Der Bezugszeitraum zur Berechnung der durchschnittlichen Arbeitszeit beträgt ein Jahr. Auf Wunsch des Arztes kann die bisherige tarifliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (West) bzw. 40 Stunden (Ost) beibehalten werden. In diesem Fall wird aber lediglich das zeitanteilige Tabellenentgelt gezahlt.