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  • 02.06.2010 | Tarifrecht

    LAG Berlin-Brandenburg bejaht Überleitung der Chefarztvergütung auf den TV-Ärzte

    von Rechtsanwältin Dr. Ulrike Tonner, Rechtsanwälte Wigge, Münster, www.ra-wigge.de

    Die Frage der Überleitung der Festvergütung der Chefärzte auf den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) bzw. den TV-Ärzte beschäftigt seit längerem eine Vielzahl von Arbeits- bzw. Landesarbeitsgerichten. Eine abschließende Entscheidung durch das Bundesarbeitsgericht (BAG) bleibt weiterhin abzuwarten. Nun gibt es eine neue positive Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin-Brandenburg vom 19. Januar 2010 (Az: 19 Sa 1681/09, Abruf-Nr. 101692). Das Gericht spricht dem klagenden Chefarzt eine Überleitung in den für ihn günstigeren TV-Ärzte zu. Die Entscheidung zeigt aber auch, wie vielfältig und entscheidend die Ausgangslage für die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist.  

    Sachverhalt und Urteilsgründe

    Der Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg liegt eine Vergütungsvereinbarung zugrunde, die bislang eine Chefarzt-Festvergütung entsprechend der Vergütungsgruppe I des BAT-West vorsah. Die Parteien streiten darüber, ob mit Wegfall des BAT diese arbeitsvertragliche Vergütungsregelung lückenhaft geworden ist.Der klagende Chefarzt vertritt den Standpunkt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sei die tarifliche Entwicklung mit einer Aufsplittung in den TVöD und den TV-Ärzte nicht vorhersehbar gewesen. Für ihn würde somit die günstigere Regelung - also eine Vergütungszahlung nach der Entgeltgruppe IV des TV-Ärzte - gelten. Der beklagte Krankenhausträger hingegen hält weiterhin an einer Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT-West fest.  

     

    In erster Instanz hat das Arbeitsgericht Brandenburg (Az: 1 Ca 840/08) dem Chefarzt eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe IV des TV-Ärzte zugesprochen. Die vom Chefarzt geltend gemachten Vergütungsdifferenzansprüche für den Zeitraum vor Oktober 2007 hat das Gericht aufgrund eingetretener Verfristung nach § 70 BAT abgewiesen. Das LAG Berlin-Brandenburg hat dieses erstinstanzliche Urteil in seiner Entscheidung in vollem Umfang bestätigt.  

     

    Welcher Tarifvertrag gilt nach Wegfall des BAT?

    Nach Auffassung des LAG Berlin-Brandenburg ist für die Frage, welcher der beiden Tarifverträge nach Wegfall des BAT nunmehr gilt, primär die Auslegung der entsprechenden arbeitsvertraglichen Vergütungsklausel maßgeblich. Dabei handele es sich um eine allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im Sinne von § 305 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Dem Wortlaut der hier streitigen Vergütungsregelung zu Folge hätten die Vertragsparteien eine zeitdynamische Vergütungsklausel vereinbart, wonach eine Vergütung nach der jeweiligen Fassung der Vergütungsgruppe I BAT zu zahlen sei. Diese Vergütungsregelung sei seit Wegfall des BAT gegenstandslos und daher unanwendbar für das Arbeitsverhältnis geworden. Anders als in vergleichbaren Fällen hätten die Vertragsparteien nicht geregelt, die Vergütungsregelung des BAT-West durch die Vergütungsregelung eines anderen den BAT ersetzenden Tarifvertrages abzulösen. Folglich käme es nicht darauf an, ob nun der TVöD oder der TV-Ärzte an die Stelle des BAT getreten sei.