Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2003 | Steuern

    Streichung des Vorwegabzuges bei den Höchstbeträgen für Sonderausgaben? - So wahren Sie Ihre Rechte!

    Vorsorgeaufwendungen - wie Beiträge zu Renten-, Kranken-, Lebens-, Unfall- oder Haftpflichtversicherungen - werden steuerlich nur im Rahmen bestimmter Höchstbeträge berücksichtigt. Dazu gehört auch ein so genannter Vorwegabzug von 3.068 Euro bei Singles und von 6.136 Euro bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten. Der Vorwegabzug wird jedoch um die steuerfreien Leistungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherungen seiner Arbeitnehmer gekürzt - beispielsweise dem Arbeitgeber-Anteil zur Rentenversicherung oder bei freiwilligen Zuschüssen zu einer Lebensversicherung. Die Kürzung wird pauschal mit 16 Prozent des Arbeitslohnes vorgenommen. Erstmals seit dem Jahr 2001 wird bei zusammenveranlagten Ehegatten diese Kürzung vom zusammengerechneten Arbeitslohn beider Ehegatten vorgenommen - auch wenn nur ein Ehegatte steuerfreie Zukunftssicherungen von seinem Arbeitgeber erhält.  Diese Neuregelung ist sehr umstritten. Zwar hat sich der Bundesfinanzhof (BFH) der Auffassung der Finanzverwaltung angeschlossen, doch läuft gegen diese Entscheidung eine Verfassungsbeschwerde.

    Die Neuregelung trifft alle Chefärzte, die von ihrer Klinik keine steuerfreie Zukunftssicherung erhalten und deren Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist. Das folgende Beispiel zeigt die steuerlichen Auswirkungen auf:

    Chefarzt Prof. Dr. Horst Lehmann ist mit seinem Jahresgehalt von 70.000 Euro nicht rentenversicherungspflichtig, weil er der berufsständischen Ärzteversorgung angehört. Die Klinik zahlt ihm weder einen freiwilligen Arbeitgeber-Anteil zur gesetzlichen Rentenversicherung noch Beiträge zu einer anderen Zukunftssicherung. Frau Ehlers hat einen rentenversicherungspflichtigen Teilzeit-Job mit Lohnsteuerkarte in einer Buchhandlung. Im Jahr 2002 hatte sie ein Gehalt von 8.000 Euro.

    Alte Regelung Neue Regelung
    Vorwegabzug 6.136 EUR 6.136 EUR
    Kürzung 16% von 8.000 EUR - 1.280 EUR Kürzung 16% von 78.000 EUR - 12.480 EUR
    bleibt Vorwegabzug 4.855 EUR 0
    Steuerlicher Nachteil bei einem Steuersatz von 48,5 % (2002/2003) 2.355 EUR

    Unser Tipp: Hat das Finanzamt bei Ihnen einen Vorwegabzug wegen der Neuregelung nicht mehr berücksichtigt und ist die Einkommensteuer-Festsetzung in diesem Punkt auch nicht vorläufig durchgeführt worden  , sollten Sie Einspruch einlegen. Verweisen Sie auf den Beschluss des BFH vom 14. April 2003 (Az: XI B 226/02) und auf das beim Bundesverfassungsgericht anhängige Verfahren (Az: 2 BvR 274/03).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2003 | Seite 15 | ID 96841