Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 05.10.2010 | Sektorenübergreifende Versorgung

    Vertragsärzte scheitern mit Eilanträgen gegen 116b-Ambulanz

    von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat mit Beschlüssen vom 20. August 2010 (Az: S 2 KA 379/10 ER und 386/10 ER, Abruf-Nrn 102894 und 102895) die Anträge niedergelassener Onkologen auf einstweilige Aufhebung der Zulassung mehrerer Krankenhäuser nach § 116b SGB V zurückgewiesen. In den zugrunde liegenden Fällen waren drei Krankenhäuser zur Behandlung unterschiedlicher Tumore nach § 116b SGB V bestimmt worden. Niedergelassene Onkologen hatten gegen die Zulassungsbescheide geklagt, woraufhin die Bezirksregierung die sofortige Vollziehung anordnete. Der dagegen gerichtete Eilantrag der Vertragsärzte vor dem SG Düsseldorf blieb jedoch erfolglos.  

    Die Entscheidung

    Im Rahmen der Interessenabwägung überwiegen nach Auffassung des Gerichts die Interessen der Kliniken. Diese hätten bereits organisatorische, finanzielle und personelle Aufwendungen erbracht und bis zur erfolgten Anfechtung der Bescheide etwa 32 Patienten pro Woche behandelt. Der Gesetzgeber habe eine Verbesserung der Versorgungsqualität zugunsten der Patienten sowie die Erschließung von Effizienzreserven erreichen wollen. Die Erreichung dieses Zwecks wäre angesichts der zu erwartenden Verfahrensdauer in der Hauptsache gefährdet.  

     

    Berechtigte Interessen der Onkologen, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten, seien nicht zu erkennen. Zunächst fehle es dazu an ausreichend substanziiertem Vortrag. Ferner seien im Umkreis 66 Ärzte niedergelassen, die an der Onkologie-Vereinbarung teilnähmen. Es sei davon auszugehen, dass sich die Auswirkungen der 116b-Zulassung auf all diese Fachärzte verteilten, so dass hier keine unzumutbaren Eingriffe in die Grundrechte der Ärzte anzunehmen seien.  

    Fazit

    Das SG Düsseldorf lässt die streitigen Rechtsfragen zum § 116b SGB V offen und wägt statt dessen die wechselseitigen Interessen vorbildlich gegeneinander ab. Dabei erteilt es pauschalen Widersprüchen von Vertragsärzten gegen 116b-Zulassungen eine Absage. Bei substanziiertem Vortrag kann ein rechtliches Vorgehen - auch im Eilverfahren - jedoch zu Gunsten der Vertragsärzte enden. So hat das SG Hannover dem Eilantrag eines Vertragsarztes kürzlich stattgegeben (Beschluss vom 24.8.2010, Az: S 61 KA 358/10 ER).