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  • 01.10.2005 | Sachverständigengutachten

    Diese Punkte müssen im ärztlichen Sachverständigengutachten enthalten sein

    von Rechtsanwalt Dr. Tilman Clausen, Wronna & Partner, Hannover

    Das ärztliche Sachverständigengutachten in Honorarprozessen über die Auslegung der GOÄ ist für das Ergebnis dieser Verfahren regelmäßig von wesentlicher Bedeutung. Sowohl die Richter, die über den Fall zu entscheiden haben, als auch die Prozessvertreter beider Parteien haben regelmäßig keine oder nur geringe medizinische Kenntnisse. Gerichte weichen deshalb von einem überzeugenden ärztlichen Sachverständigengutachten nur selten ab.  

     

    Der folgende Beitrag soll daher einen Überblick darüber geben, welche Punkte unbedingt im Sachverständigengutachten aufgegriffen werden und auf welche Ausführungen Sie besser verzichten sollten. Das ärztliche Sachverständigengutachten im Honorarprozess sollte im Wesentlichen folgenden Inhalt haben:  

    Die Beweisfragen an den Anfang

    An den Anfang des Gutachtens sollten die Beweisfragen aus dem Beweisbeschluss des Gerichts gestellt werden, um den Gutachtenauftrag zu skizzieren und den Verfahrensbeteiligten die Arbeit mit dem Gutachten zu erleichtern.  

     

    Praxistipp

    Der Sachverhalt des Prozesses ergibt sich aus den Gerichtsakten, so dass es regelmäßig nicht notwendig ist, ihn im Sachverständigengutachten zu wiederholen.  

    Die verwendeten Unterlagen nennen

    Aus dem Gutachten sollten sich die Unterlagen ergeben, die bei der Erstellung des Gutachtens verwendet worden sind – insbesondere gegebenenfalls vorliegende vorprozessuale medizinische Stellungnahmen/Gutachten, der Operationsbericht des behandelnden Arztes, gegebenenfalls Aufnahmebefund und Entlassungsbericht, Röntgenbilder des Patienten und das Ergebnis einer eventuell vorgenommenen eigenen Untersuchung des Patienten.