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  • 02.04.2009 | Recht

    Welche Informationspflichten hat der Chefarzt bei gesetzlichen Änderungen?

    Für den Krankenhausbetrieb sind in zunehmendem Maße eine Fülle von Gesetze und Verordnungen zu beachten - wie zum Beispiel Hygieneverordnungen, das Transfusionsgesetz oder die Medizinprodukteverordnung. Dabei stellt sich die Frage, wen bei gesetzlichen Änderungen und Neuregelungen in diesem Bereich eine Informationspflicht trifft und ob der Chefarzt sich auf Mitteilungen des Krankenhausträgers, der Verwaltung oder der DKG verlassen kann.  

    Der Chefarzt muss sich über Neuregelungen auf dem
    Laufenden halten

    Maßgeblich sind die arbeitsvertragliche Stellung des Chefarztes im Organisationsgefüge des Krankenhauses und die Regelungen im Chefarztvertrag. Grundsätzlich wird man davon ausgehen müssen, dass der Chefarzt sich über gesetzliche Neuregelungen, die seine Fachabteilung betreffen, auf dem Laufenden halten muss. Dies folgt aus der exponierten Stellung des Chefarztes als Leiter seiner Abteilung, dem insoweit die rechtliche Gesamtverantwortung zukommt.  

     

    Im Zentrum der Dienstaufgaben des Chefarztes steht die Patientenversorgung. Aus der medizinischen Gesamtverantwortung des Chefarztes wird allerdings auch gefolgert, dass dieser alle organisatorischen Vorkehrungen zu treffen hat, um die fachgerechte Versorgung der Patienten in seiner Abteilung zu sichern. Mithin wird dem Chefarzt sehr umfassend und weitgehend die Pflicht auferlegt, einen geordneten Dienstbetrieb zu gewährleisten. Dazu gehört auch, dass die gesetzlichen Regelungen betreffend den Dienstbetrieb in der jeweiligen Fachabteilung eingehalten werden müssen.  

    Regelung im Chefarztvertrag erforderlich, wenn Verantwortungsbereiche ausgeklammert werden

    Soll von diesem Grundsatz im Einzelfall abgewichen werden, müsste dies im Chefarztvertrag geregelt werden. Wenn bestimmte Verantwortungsbereiche von den Dienstaufgaben des Chefarztes ausgeschlossen werden sollen, ist dies im Chefarztvertrag in Form eines abschließenden Negativkataloges ausdrücklich zu benennen.