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  • 01.02.2003 | Recht

    Fällige Honorarforderungen des Chefarztes dürfen nicht durch Krankenhausträger eingeklagt werden!

    von Dr. Tilman Clausen, Rechtsanwälte Wronna & Kollegen, Hannover

    Grundsätzlich kann der liquidationsberechtigte Krankenhausarzt die Abrechnung seiner Privatliquidation dem Krankenhausträger überlassen. Von dieser Möglichkeit wird in der Praxis durch die Aufnahme entsprechender Klauseln in Chefarzt-Dienstverträgen auch vielfach Gebrauch gemacht.

    Was aber geschieht, wenn der Privatpatient nach Rechnung und nach Mahnung durch den Krankenhausträger nicht zahlt? Gesetzlich ist dieser Fall nicht ausdrücklich geregelt. Bisher wurde es in diesen Fällen geduldet, dass der Krankenhausträger die Honorarforderung des Chefarztes gerichtlich geltend macht, wenn ihm der betreffende Chefarzt zuvor eine Einziehungsermächtigung erteilt hat. Dem hat das Landgericht Coburg mit Urteil vom 24. August 2001 (Az: 32 S 105/01) einen Riegel vorgeschoben.

    Krankenhaus ist nach Meinung des Gerichts nicht zum Einzug berechtigt

    Die Richter vertreten die Auffassung, dass der Krankenhausträger nicht berechtigt sei, die Honorarforderung für den betroffenen Chefarzt im gerichtlichen Verfahren einzuziehen. Begründung: Diese Vorgehensweise verstoße gegen § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG). Danach ist "die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten Sache der hierfür zugelassenen Rechtsanwälte bzw. Personen, die über eine behördliche Erlaubnis im Sinne dieser Vorschrift verfügen". Da der Begriff der "Besorgung" von der Rechtsprechung eng ausgelegt wird, ist jede Handlung, die der Förderung fremder Rechtsangelegenheiten dienlich ist, von dem Verbot umfasst.

    Im vorliegenden Fall handelt es sich bei dem gerichtlichen Honorareinzug durch den Krankenhausträger genau um eine solche verbotene Handlung. Dies gilt auch dann, wenn der Krankenhausträger einen Rechtsanwalt damit beauftragt, die Honorarforderungen der in seinem Hause angestellten Chefärzte beizutreiben bzw. dies durch eigene Juristen durchführen lässt.

    Konsequenz für Chefärzte: Privatärztliche Honorarforderungen selbst einziehen

    Da die Vorschriften des RBerG in der Regel eng ausgelegt werden, spricht vieles dafür, dass sich die Auffassung des Landgerichts Coburg auch bei anderen Gerichten durchsetzen wird. Für die Chefärzte ist es daher mit einem erheblichem Risiko verbunden, wenn der Krankenhausträger im Bereich der Privatliquidationen nicht nur die Rechnungserstellung, sondern auch die Rechnungseinziehung übernimmt. Denn: Zwar bleibt dem Chefarzt in den Fällen, in denen der Einzug privatärztlicher Honorarforderungen durch den Krankenhausträger vor Gericht für unzulässig erklärt wird, noch die Möglichkeit, die Honorarforderung in eigenem Namen einzuklagen. Doch die Forderung kann zwischenzeitlich verjährt sein, weil der Vorprozess zwischen Krankenhausträger und Patient zu lange gedauert hat.

    Praxistipp: Chefärzte, in deren Häusern der Krankenhausträger den Einzug privatärztlicher Honorarforderungen selbst übernimmt, sollten dazu übergehen, ihre Honorarforderungen selbst einzuklagen.