Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.09.2007 | Privatliquidation

    Zuschläge zu ambulanten Anästhesieleistungen im Rahmen der Schmerztherapie

    Vielfach lehnen die Kostenträger die Abrechnung von Zuschlägen zu ambulanten Anästhesieleistungen im Rahmen der Schmerztherapie (zum Beispiel Nr. 470 GOÄ oder die Nrn. 476 und 447 GOÄ) ab. Ein Argument ist hierbei unter anderem, dass das therapeutische Ziel ausschließlich in einer schmerzlindernden und reizbeseitigenden Therapie liege und dass lediglich dann, wenn das therapeutische Ziel in einem operativen Eingriff bestünde, auch anästhesiologische Leistungen abrechnungsfähig seien.  

    Zuschläge: Allgemeine Bestimmungen maßgebend!

    Die Allgemeinen Bestimmungen der GOÄ zu Abschnitt CVIII (Zuschläge zu ambulanten Operations- und Anästhesieleistungen) beinhalten keine Einschränkung der Berechnungsfähigkeit von Zuschlägen im Rahmen einer Anästhesie ohne operativen Eingriff. Ebenso ist aus den Allgemeinen Bestimmungen und Leistungs- legenden in Abschnitt D der GOÄ (Anästhesieleistungen) kein Ausschluss für die Anwendung von Anästhesieziffern im Rahmen der Schmerztherapie erkennbar.  

    Zuschlag auch ohne OP möglich

    Die Berechnung eines Zuschlages zu einer anästhesiologischen Leistung ist also nicht davon abhängig, ob der Anästhesie auch ein operativer Eingriff folgt. Wäre eine entsprechende Einschränkung erfolgt, hätte dies in der Leistungslegende der Zuschlagspositionen auch entsprechend vermerkt werden müssen.  

     

    Leistungslegenden zu den Zuschlagspositionen Nr. 446 und 447

    „Zuschlag bei ambulanter Durchführung von Anästhesieleistungen“  

    Abs. 4 der Allgemeinen Bestimmungen zu den Zuschlagsziffern

    Maßgeblich für den Ansatz eines Zuschlages nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 oder 447 ist die erbrachte Operations- bzw. Anästhesieleistung mit der höchsten Punktzahl. Eine Zuordnung des Zuschlags nach den Nummern 442 bis 445 sowie 446 bis 447 zu der Summe der jeweils ambulant erbrachten einzelnen Operations- bzw. Anästhesieleistungen ist nicht möglich.  

    Einziges Kriterium für den Ansatz ist also die jeweils erbrachte OP bzw. Anästhesieleistung. Dass beide Tatbestände – also OP und Anästhesie – erfüllt sein müssen, ergibt sich aus den Allgemeinen Bestimmungen zu Abschnitt CVIII der GOÄ eindeutig nicht.  

    Ausnahme: BG Abrechnung!

    Die vorstehenden Argumente greifen jedoch nicht bei der Abrechnung mit den Berufsgenossenschaften! Die Leistungsbeschreibungen bei den Zuschlagsnummern 446 und 447 UV-GOÄ haben abweichend von der GOÄ den Zusatz „im Zusammenhang mit ambulanten Operationen“. Folglich sind hier die Zuschlagsziffern bei der Schmerztherapie nicht abrechnungsfähig.  

    Wann ist eine Anästhesieleistung abzurechnen?