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  • 06.01.2011 | Privatliquidation

    Wahlleistungen: PKV muss Sachkosten bei Behandlung durch externe Ärzte erstatten

    von Konstantin Theodoridis, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozial- und Medizinrecht, PVS Rhein-Ruhr, Mülheim an der Ruhr

    Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 4. November 2010 (Az: III ZR 323/09, Abruf-Nr. 104086) die strittige Frage entschieden, wer Kostenschuldner der Sachkosten ist, die einem konsiliarisch hinzugezogenen Arzt im Rahmen der Behandlung eines stationären Wahlleistungspatienten entstehen. Der BGH verurteilte den Patienten und somit den privaten Krankenversicherer zur Zahlung der Sachkosten und widersprach damit der Auffassung des Krankenversicherers, die Sachkosten seien bereits mit der Zahlung des Krankenhausentgelts abgegolten.  

    Der Fall

    Das Krankenhaus, in dem der Wahlleistungspatient behandelt wurde, verfügte über keine radiologische Abteilung. Der leitende Arzt des Krankenhauses veranlasste bei einer Gemeinschaftspraxis für Röntgenologie und Nuklearmedizin die Durchführung einer erforderlichen Subtraktionsangiographie. Das ärztliche Honorar sowie die entstandenen Sachkosten stellte die PVS Rhein-Ruhr GmbH, der die Forderung abgetreten wurde, dem Patienten in Rechnung. Der private Krankenversicherer erstattete das Honorar, verweigerte jedoch die Übernahme der Sachkosten, die in etwa 75 Prozent der Gesamtforderung ausmachten.  

    Kontroverse Rechtsprechung in den Instanzen

    Der von seinem Krankenversicherer unterstützte Patient unterlag in erster Instanz vor dem Amtsgericht Solingen und wurde zur Zahlung verpflichtet. Der Patient legte Berufung ein und obsiegte vor dem Landgericht Wuppertal.  

     

    Das Landgericht vertrat die Auffassung, dass Patienten mit Wahlleistungsvereinbarungen nicht schlechter gestellt werden dürfen als solche ohne einen entsprechenden Vertrag. Patienten, die keine Wahlleistungsvereinbarungen abschließen, müssten keine Sachkosten gesondert zahlen, da diese Kosten bereits mit der Zahlung der DRG-Fallpauschale abgegolten seien. Demzufolge seien die Sachkosten bereits in den Krankenhausentgelten enthalten. Werde der Wahlleistungspatient zur Zahlung der Sachkosten verpflichtet, zahle er diese Kosten doppelt. Kostenschuldner sei deswegen nicht der Patient, sondern das Krankenhaus, das die Leistungen des externen Arztes veranlasse. Diese Entscheidung des Landgerichts Wuppertal hat der BGH nun gekippt und den Patienten zur Zahlung verurteilt.  

    Beurteilung

    Das Landgericht nahm eine Doppelbelastung des Patienten an, ohne zuvor zu prüfen, ob die Sachkosten des externen Arztes tatsächlich in den DRGs enthalten sind. Wird der externe Arzt - so der BGH - nicht vom Krankenhaus, sondern von einem liquidationsberechtigten Arzt des Krankenhauses zugezogen, sind seine erbrachten Leistungen Wahlleistungen und nicht allgemeine Krankenhausleistungen. Folglich können die Kosten der Wahlleistung nicht in den Krankenhausentgelten enthalten sein.