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  • 01.02.2006 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.02.2006 | Orthopädie

    Nr. 3300 GOÄ zweimal berechnungsfähig

    Bei Arthroskopien der Schulter wird die Nr. 3300 GOÄ (Arthroskopie) gegebenenfalls ein zweites Mal für die Untersuchung des Subaracromialraumes berechnet. Manche privaten Krankenversicherungen lehnen das mit der Begründung ab, es handele sich „um ein funktionelles Diagnosegebiet“.  

     

    Der Einwand der PKV ist nur vordergründig zutreffend. Richtig ist, dass bei Leistungen, die in der GOÄ auf ein Gelenk abgestellt sind (zum Beispiel „Kniegelenk“ oder „Fußgelenk“), dieses Gelenk als Einheit zu sehen ist – also nicht in anatomische oder funktionelle Einzelgelenke unterteilt und auf das Gelenk abgestellte Leistungen nicht mehrfach berechnet werden dürfen. Nr. 3330 GOÄ heißt aber lediglich „Arthroskopie“. Damit ist die Leistung jeweils dann berechenbar, wenn sie vollständig erbracht wird und keine allgemeinen Abrechnungsbestimmungen (wie zum Beispiel in Allgemeinen Bestimmungen vor dem Abschnitt L III – Gelenkchirurgie) dem entgegenstehen. Eine solche „Mengenbegrenzung“ gibt es zur Nr. 3300 GOÄ nicht.  

     

    Wenn die Arthroskopie sowohl im Subaracromialraum als auch im glenohumeralen Gelenk vorgenommen wird, geschieht das über jeweils gesonderte Zugänge. Dadurch werden – wenn auch in einer Sitzung – zwei Leistungen nach der Nr. 3300 GOÄ erbracht. Die zweimalige Abrechnung der Nr. 3300 GOÄ ist hier also möglich. Eine gewisse Leistungsüberschneidung bei den vorbereitenden Maßnahmen kann mit einem niedrigeren Steigerungsfaktor beim zweiten Ansatz der Nr. 3300 GOÄ berücksichtigt werden.  

     

    Praxistipp

    Die zweimalige Berechnungsmöglichkeit der Nr. 3300 GOÄ wird nicht überall anerkannt. So sind Stellungnahmen von Ärztekammern in dieser Frage nicht einheitlich. Gerichtsurteile zu dieser Frage sind uns (noch) nicht bekannt. Wenn die private Krankenversicherung unseren Argumenten nicht folgt, müssen Sie das weitere Vorgehen (Stellungnahme der zuständigen Ärztekammer einholen oder gerichtliche Auseinandersetzung riskieren) selbst abwägen.