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  • 01.02.2006 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    01.02.2006 | Pathologie/Histologie

    Mehrfache Berechenbarkeit der Nr. 4815 GOÄ

    Nr. 4815 GOÄ lautet „Histologische Untersuchung ... von Organbiopsien (zum Beispiel Leber...) unter Anwendung histochemischer ... Sonderverfahren“. Aus dem Plural von „Biopsien“ schließen manche privaten Kostenträger, dass auch für die Untersuchung von mehreren Präparaten die Nr. 4815 GOÄ nur einmal berechnet werden könne.  

     

    Dass diese Auffassung falsch ist, erschließt sich schon aus dem Text selber. Bei der Formulierung „von Organbiopsien“ ist kein Plural eines bestimmten Materials gemeint, sondern diese Formulierung bezieht sich auf die Vielfalt der möglichen Materialien. Als „ein Material“ im Sinne der Nrn. 4800, 4802, 4810 und 4811 GOÄ wird im allgemeinen ein Organ bzw. Gewebe einheitlicher histologischer Struktur oder ein Organ- bzw. Gewebeteil unterschiedlich definierter histologischer Struktur oder unterschiedlich definierter Lokalisation verstanden.  

     

    Werden dem Pathologen zur histologischen Untersuchung Proben aus einem Organ von jeweils unterschiedlichen Lokalisationen geschickt, so muss er aus medizinischer Notwendigkeit mehrere eigenständige Untersuchungen vornehmen und berechnet gemäß der oben angegebenen Definition zum Beispiel die Nr. 4815 GOÄ entsprechend mehrfach. Dies ist etwas ganz anderes als mehrere in einem Röhrchen befindliche Gewebestücke einer Lokalisation (zum Beispiel eines Materials „PE´s vom Tumorgrund“). Dafür kann – auch wenn mehrere dieser Gewebsstücke untersucht werden – die betreffende GOÄ-Nummer nur einmal berechnet werden.