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  • 01.08.2005 | Privatliquidation

    Der GOÄ-Spiegel

    von Dr. med. Bernhard Kleinken, PVS Consult, Köln

    In dieser Rubrik befassen wir uns wie gewohnt mit einigen Fragen zur Abrechnung ärztlicher Leistungen.  

     

    01.08.2005 | Gynäkologie

    Messung der Nackentransparenz: Nr. 415 GOÄ kann eigenständig mit der Nr. 420 GOÄ abgerechnet werden

    Nachfragen gab es auch zu unserer Empfehlung aus der Nr. 5/2005 des „Chefärzte Brief“, die Messung der Nackentransparenz mit der Nr. 420 GOÄ zusätzlich zur Nr. 415 GOÄ zu berechnen. Dies sei nur eine Erweiterung der Mutterschaftsvorsorge und könne deshalb nur mit einem höheren Steigerungsfaktor zur Nr. 415 berücksichtigt werden.  

     

    Durch den Passus „im Rahmen der Mutterschaftsvorsorge“ im Text der Nr. 415 bezieht sich diese eindeutig auf die Mutterschafts-Richtlinie des Bundesausschusses im GKV-Bereich. Was Leistungsinhalt der Nr. 415 ist und bei der Untersuchung des Feten als „ein Organ“ im Sinne der GOÄ-Bestimmungen gilt, steht demnach im Abschnitt A der Richtlinie und in den Anlagen 1a und 1b. Die Inhalte zu weiterführender sonographischer Fetaldiagnostik finden sich in den Anlagen 1c und 1d.