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  • 01.10.2006 | Personalführung

    Wie kann der Chefarzt auf Mobbing in seiner Abteilung reagieren?

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Münster

    Die Chefärzte haben neben der Gesamtverantwortung für die Diagnostik und Therapie ihrer Abteilung zunehmend Führungs- und Leitungsaufgaben zu bewältigen. Insbesondere Management- und Personalkompetenz sowie die so genannten „Soft skills“ spielen im Arbeitsbereich der Chefärzte verstärkt eine größere Rolle.  

     

    In diesem Zusammenhang ist „Mobbing“ ein oft tabuisiertes Phänomen, dessen Auswirkungen sich nicht auf die Person des Betroffenen beschränken. So drohen bei nachgewiesenem Mobbing dem Krankenhaus als Arbeitgeber nicht nur Schadenersatzforderungen seitens des Opfers, sondern auch immense Imageverluste. Zudem leidet die Arbeitsmoral und Leistungsfähigkeit der gesamten betroffenen Abteilung.  

     

    Situation durch das AGG verschärft

    Chefärzte, aber auch Ärztliche Direktoren und klinische Personalleiter, sollten sich daher im eigenen Interesse mit dem Thema Mobbing auseinandersetzen und bereits präventiv tätig werden. Dies gilt umso mehr, als in dem zum 18. August 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) erstmals eine „Pflicht zur Prävention vor Benachteiligungen“ normiert ist, deren Einhaltung durch einschneidende Sanktionen sichergestellt wird.  

    Was ist Mobbing aus rechtlicher Sicht?

    Der Zusammenarbeit von Menschen ist immanent, dass sich Reibungen und Konflikte ergeben, ohne dass diese – selbst wenn sie mittels Kraftausdrücken, verbalen Entgleisungen oder ähnlichen zu missbilligenden Verhaltensweisen erfolgen – als Mobbing zu qualifizieren sind. Die Rechtsprechung grenzt daher im jeweiligen Einzelfall ab, ob bereits ein rechtsverletzender Fall von Mobbing vorliegt oder ob sich die jeweiligen Handlungen noch im Rahmen des gesellschaftlich üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltens bewegen.