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  • · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Oberarzt scheitert mit Mobbingklage gegen seinen ehemaligen Chefarzt

    von RA, FA für MedR, Wirtschaftsmediator Dr. Tobias Scholl-Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    | Das Landesarbeitsgericht Hamm hat die Klage eines Oberarztes, der von seinem ehemaligen Chefarzt Schadenersatz wegen Mobbings in Höhe von etwa 500.000 Euro verlangte, auch in zweiter Instanz abgewiesen. Begründung: Die Grenzen des Sozial- und Rechtsadäquaten seien in den von dem Oberarzt vorgetragenen Vorfällen vom Chefarzt nicht überschritten worden ( Urteil vom 19.1.2012, Az: 11 Sa 722/10, Abruf-Nr. 120498 ). |

     

    • Abgrenzung: Mobbing versus „normaler“ Konflikt

    Der amerikanischen Begriff Mobbing (to mob: bedrängen, angreifen) erfasst schlagwortartig das Phänomen des „Krieges am Arbeitsplatz“. Der Zusammenarbeit von Menschen ist aber immanent, dass sich Konflikte ergeben, ohne dass diese - selbst wenn sie mittels Kraftausdrücken, verbalen Entgleisungen oder ähnlichen Verhaltensweisen erfolgen - als Mobbing zu qualifizieren sind. Die Rechtsprechung grenzt daher im Einzelfall ab, ob bereits ein rechtsverletzender Fall von Mobbing vorliegt oder ob sich die jeweiligen Handlungen noch im Rahmen des gesellschaftlich üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhaltens bewegen.

    Unter Mobbing sind demnach nur fortgesetzte, aufeinander aufbauende oder ineinander übergreifende, der Anfeindung, Schikane oder Diskriminierung dienende Verhaltensweisen zu verstehen, die in ihrer Gesamtheit das allgemeine Persönlichkeitsrecht, die Ehre oder die Gesundheit des Betroffenen verletzen (LAG Thüringen, Urteil vom 10.04.2001, Az: 5 Sa 403/00). Daran fehlt es typischerweise, wenn es in einem Einzelfall zu kurzfristigen, wechselseitigen, nicht mehr sozial-adäquaten Reaktionen (Exzessen) kommt. Auch zahlreiche Dispute mit dem Vorgesetzten sind nicht per se Mobbing.

    Der Fall

    Der heute über 60 Jahre alte Kläger O, ein Neurochirurg, war seit 1987 in einem Krankenhaus tätig, seit 1990 als Oberarzt sowie ab 1992 als leitender Oberarzt. Anfang 2001 übernahm er nach dem Ausscheiden des vormaligen Chefarztes die kommissarische Leitung der Abteilung. Seine Bewerbung auf die Chefarztposition hatte jedoch keinen Erfolg; das Krankenhaus berief Ende 2001 den später beklagten Chefarzt C als externen Bewerber. O führte an, ab Anfang 2002 von C unangemessen behandelt, systematisch schikaniert und degradiert worden zu sein. Im März 2003 erhob er erste Mobbingvorwürfe gegen C.