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  • 04.05.2009 | Oberlandesgericht Koblenz

    Chefarzt muss Honorar zurückzahlen, weil er nicht persönlich operiert hat

    Das Oberlandesgericht Koblenz hat am 21. Februar 2008 (Az: 5 U 1309/07) entschieden, dass ein Chefarzt (Inhaber einer Privatklinik) das von einer Patientin für eine kosmetische Operation gezahlte Honorar in Höhe von mehr als 7.000 Euro zurückzahlen muss, weil er sie nicht persönlich operiert hatte. Der folgende Fall liegt diesem Urteil zugrunde:  

    Der Fall

    Der Chefarzt hatte die Patientin im Glauben gelassen, dass er persönlich die Operation vornehmen würde. Auch hatte die Klinik im Internet mit den Kompetenzen des Chefarztes geworben. Dort hieß es u. a.: „Der wichtigste Faktor für den Erfolg einer kosmetischen Operation ist der Plastische Chirurg, den Sie sich aussuchen, und daher sollten Sie für diesen Aspekt die größte Sorgfalt walten lassen ... Kosmetische Chirurgie ist freiwillig; deshalb haben Sie genügend Zeit, sich Ihren Plastischen Chirurgen sehr sorgfältig auszuwählen. Der erste Schritt sollte daher eine Reihe von Beratungsgesprächen mit möglichen Chirurgen sein. Erst danach sollten Sie sich nach gründlicher Abwägung für Ihren Operateur entscheiden.“  

     

    Am Operationstag erschien der Chefarzt bei der Patientin und erklärte ihr persönlich noch weitere Einzelheiten des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs. Dabei wurde er vom operierenden Arzt begleitet.  

    Die Urteilsbegründung

    Das Gericht meinte, es sei Sache des beklagten Chefarztes gewesen, die Patientin deutlich darüber zu informieren, dass er die Operation in andere Hände legen wollte. Aus den vorvertraglichen Informationen und den Gesprächen bis unmittelbar vor der Operation gehe hervor, dass der Chefarzt verpflichtet war, die Patientin höchstpersönlich zu operieren. Da er den Vertrag nicht erfüllt habe, stünde ihm die vereinbarte Vergütung nicht zu. Auch die Tatsache, dass der Kollege des Chefarztes völlig ordnungsgemäß und fehlerfrei operiert hatte, spiele in diesem Fall keine Rolle.  

    Leserservice

    Das Urteil ist rechtskräftig. Die Richter hatten zwar wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, der Chefarzt verzichtete jedoch auf das Rechtsmittel. Sie können die Entscheidung in vollem Wortlaut im Online-Service (www.iww.de) unter der Nr. 081779 (oben rechts eingeben) abrufen.