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  • 01.08.2005 | Liquidationsrecht

    Richtig abrechnen bei Notfall-Patienten

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt, Monstadt, Dr. Eisbrecher, Bochum

    Immer wieder gibt es Fragen zur Abrechnung bei Notfall-Patienten. Wie verhält es sich beispielsweise bei Privatpatienten, die notfallmäßig in der Sprechstunde erscheinen, der Chefarzt sich aber vertreten lassen muss, weil er gerade operiert? Oder wenn der Notfall-Patient außerhalb der offiziellen Sprechstunden erscheint? Darf hier eine Abrechnung vorgenommen werden? Welcher Steigerungssatz gilt?  

     

    Der folgende Beitrag gibt Auskunft darüber, was bei gesetzlich versicherten Patienten und bei Privatpatienten gilt. Denn an der Nahtstelle zwischen ambulanter und stationärer Krankenversorgung stellt sich bei Krankenhausambulanzen häufig die Frage, wer in diesem Fall Vertragspartner des Patienten wird, ob also ein so genannter „Arztvertrag“ oder ein „Klinikvertrag“ zustande kommt.  

     

    Die Situation bei gesetzlich versicherten Patienten

    Handelt es sich um gesetzlich versicherte Patienten, so können diese Leistungen vom jeweiligen Chefarzt nur dann abgerechnet werden, wenn diesem eine Ermächtigung des Zulassungsausschusses für derartige Leistungen erteilt worden ist. Ohne eine solche Ermächtigung ist eine Abrechenbarkeit der Leistungen ausgeschlossen.  

     

    Die Situation bei Privatpatienten