Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.08.2007 | Liquidationsrecht

    Privatärztliche Abrechnung: Die häufigsten Abrechnungsfallen und wie Sie sich schützen

    von RA und FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover

    Staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gegen Chefärzte an deutschen Krankenhäusern werden in den letzten Jahren vermehrt auch wegen des Vorwurfs der Falschabrechnung und somit des Abrechnungsbetrugs erhoben. Der nachfolgende Beitrag zeigt die derzeit gefährlichsten Fallen für Chefärzte auf und nennt Handlungsstrategien.  

    Grundsätzliches zum Abrechnungsbetrug

    Der Straftatbestand des Betruges in § 263 StGB setzt eine Täuschung und einen dadurch hervorgerufenen Irrtum voraus, der unmittelbar zu einer Vermögensverfügung sowie daraus resultierend zu einem Vermögensschaden oder zumindest einer -gefährdung bei dem Geschädigten führt. Der Täter muss vorsätzlich und in sogenannter Bereicherungsabsicht handeln. Auch der Versuch des Betrugs ist strafbar. Gleiches gilt für die Anstiftung und die Beihilfe zum Betrug.  

     

    Wenn ein Strafantrag gegen den betroffenen Arzt gestellt worden ist, wird die örtliche zuständige Staatsanwaltschaft als Ermittlungsbehörde von Amts wegen tätig. Dies bedeutet, dass in jedem Fall ermittelt werden muss – unabhängig davon, welche Substanz die Vorwürfe gegen den betroffenen Chefarzt am Beginn des Ermittlungsverfahrens haben. Zu den für den Chefarzt bedeutsamsten und unangenehmsten Ermittlungsmethoden der Staatsanwaltschaft gehören groß angelegte Durchsuchungsaktionen in den Räumlichkeiten des beschuldigten Chefarztes im Krankenhaus, zu Hause bzw. gegebenenfalls auch bei dessen Abrechnungsstelle.  

    Arbeitsrechtliche Konsequenzen

    Schon der Verdacht des Abrechnungsbetruges kann für den betroffenen Chefarzt zu arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen – insbesondere, wenn das Verhältnis zwischen dem Arzt und dem Krankenhausträger bereits zuvor beschädigt gewesen ist, denn das Arbeitsverhältnis zwischen Chefarzt und Krankenhausträger kann grundsätzlich auch wegen des Verdachts einer strafbaren Handlung des Arztes fristlos gekündigt werden. Der Krankenhausträger ist nicht gezwungen, eine Verurteilung abzuwarten.