Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.10.2004 | Liquidationsrecht

    Muss auch bei ausländischen Patienten nach §  6 a GOÄ gemindert werden?

    von Rechtsanwalt Norbert H. Müller, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Steuerrecht, Kanzlei Klostermann, Dr. Schmidt und Partner, Bochum

    Auf Grund der guten Behandlungsmöglichkeiten und kurzen Wartezeiten kommt es immer wieder vor, dass sich im Ausland wohnende Personen in Deutschland behandeln lassen. Hierbei stellt sich die Frage, ob auch eine Kürzung nach §  6 a GOÄ um 25 Prozent vorgenommen werden muss. Anhand des folgenden Beispiels wollen wir der Frage einmal genauer nachgehen:

    Beispiel

    Chefarzt Dr. A. operiert ein russisches Ehepaar, das in den Niederlanden lebt und bei einer belgischen Gesellschaft versichert ist. Die Patienten geben an, Selbstzahler zu sein bzw. die Privatrechnungen des Chefarztes an ihre Assekuranz weiterleiten zu wollen. Nach einiger Zeit meldet sich die Versicherungsgesellschaft mit der Bitte, für die stationären Leistungen eine Kürzung von 25 Prozent vorzunehmen. Muss diese Kürzung vorgenommen werden? Oder gilt die Pflicht, die Rechnung um 25 Prozent zu kürzen, nur für in Deutschland versicherte Patienten? Schließlich dient das Geld ja wohl auch zur Refinanzierung der gesetzlichen Krankenkasse?!

    Wann findet der §  6a GOÄ grundsätzlich Anwendung?

    Die Minderungspflicht des §  6 a GOÄ um 25 Prozent findet nicht ihre Begründung in der Inanspruchnahme des ärztlichen Dienstes eines Krankenhauses, sondern ausschließlich in den sonstigen Sach- und Personalkosten, die im Abteilungspflegesatz bzw. in den Fallpauschalen und Sonderentgelten verbleiben.

    Nach den Urteilen des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 14. Januar 1998 (Az: IV ZR 61/97 - Abruf-Nr.  98266 ), vom 17. September 1998 (Az: III ZR 222/97 - Abruf-Nr.  042162 ) und vom 13. Juni 2002 (Az: III ZR 186/01 - Abruf-Nr.  040667 ) sind die Gebühren nach §  6 a Abs.  1 GOÄ für sämtliche wahlärztlichen, belegärztlichen, konsiliarärztlichen und sonstige privatärztlichen Leistungen zu mindern, die untrennbar mit einer vollstationären, teilstationären sowie vor- und nachstationären Behandlung verbunden sind. Dies gilt unabhängig vom Ort der Leistungserbringung - selbst wenn der Arzt für solche Leistungen eigenes Personal, Geräte oder Materialien eingesetzt hat.

    Der Vorschrift liegt eine pauschalierende Betrachtungsweise zu Grunde, die nicht darauf abstellt, ob, bei wem und in welcher Höhe Sach- und Personalkosten im Einzelfall entstehen. Denn §  6 a GOÄ zielt nicht auf das Kosteninteresse des Leistungserbringers ab, sondern soll den Patienten vor finanziellen Benachteiligungen schützen.

    Durch den Abschlag soll der Zahlungspflichtige also vor einer Doppelbelastung geschützt werden. Folgt man dem Gesetzgeber, so sollen nicht für dieselben Leistungen sowohl Sach- und Personalkosten einmal zu 100 Prozent durch den Pflegesatz des Krankenhauses und zum anderen durch die ärztlichen Gebühren nach der GOÄ - in denen kalkulatorisch ebenfalls Sach- und Personalkosten enthalten sind - verlangt werden.

    Das bedeutet also, dass im Pflegesatz (Basis- und Abteilungspflegesatz, Sonderentgelt oder Fallpauschale) alle für die notwendigen ärztlichen, pflegerischen und medizinisch-technischen Leistungen sowie für die Unterkunft und die Verpflegung entstandenen Kosten enthalten sind. Insoweit muss dann der Sach- und Personalkostenanteil entsprechend bei der Arztrechnung pauschal durch die Minderung nach §  6 a GOÄ außer Betracht bleiben.