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  • 02.06.2010 | Liquidation

    Patient ist insolvent: Kann der Chefarzt dennoch seine Liquidation durchsetzen?

    von Rechtsanwalt Rainer Hellweg, Kanzlei Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover, www.spkt.de

    Bei privatärztlicher Behandlung ist der Patient selbst Honorarschuldner. Die Honorarforderung muss also ihm gegenüber geltend gemacht werden. Dies gilt auch für die Abrechnung der im Rahmen der sogenannten Chefarztbehandlung erbrachten wahlärztlichen Leistungen. Wenn der Patient jedoch zahlungsunfähig bzw. insolvent ist, kann die Forderung oftmals nicht durchgesetzt werden. Dies ist natürlich sehr unbefriedigend. Welche Möglichkeiten hat der Chefarzt, solche Honorarausfälle zu verhindern?  

    Problem der Pfändungsfreigrenzen

    Selbst wenn der Patient die Rechnung bei seiner privaten Krankenversicherung eingereicht hat und auch erstattet bekommt, stellt sich die Situation nicht selten so dar, dass bei hoher Schuldenbelastung des Patienten insgesamt angesichts der in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Pfändungsfreigrenzen die von der Versicherung erstatteten Beträge nicht gepfändet werden können. Diese verschwinden dann gewissermaßen im allgemeinen Ein- und Ausgabentopf des überschuldeten Patienten, ohne dass der Privatliquidationsanspruch realisiert werden kann und dem Chefarzt das von der Versicherung gezahlte Geld zugute kommt. Da kein Vertragsverhältnis zu der gegebenenfalls hinter dem Patienten stehenden privaten Krankenversicherung besteht, hat der Chefarzt juristisch keine Möglichkeit, seine Honorarforderung gegenüber der Versicherung geltend zu machen.  

    Maßnahmen zur Durchsetzung der Liquidation

    Um eine Direktzahlung der Versicherung an den Arzt zu gewährleisten, ohne dass das Geld beim insolventen Patienten gewissermaßen „versackt“, kann eine sogenannte Auszahlungsvereinbarung in Betracht kommen. Dieser muss der Patient jedoch zustimmen. Dies wird selten zu erreichen sein.  

     

    Verweigert der Patient seine Zustimmung, besteht jedoch noch eine andere, in der Ärzteschaft kaum bekannte Möglichkeit der Vorgehensweise. Diese kann aber nur dann funktionieren, wenn der Rechnungsbetrag noch nicht von der Versicherung an den Patienten erstattet wurde. Bereits mit Beschluss vom 19. Oktober 1992 (Az: 7 T 658/92) hat das Landgericht Lübeck entschieden, dass eine Pfändung von bereits entstandenen Erstattungsansprüchen gegenüber einer privaten Krankenversicherung für Ansprüche aus ärztlicher Behandlung der Billigkeit entspricht und somit nach § 850 b Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig ist. Dies eröffnet dem Arzt die Möglichkeit, nach Erwirkung eines Vollstreckungstitels gegen den Patienten dessen Erstattungsanspruch gegenüber seiner privaten Krankenversicherung zu pfänden.