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  • 05.01.2010 | Leserforum

    Wie unterscheidet sich die § 116b-Ambulanz von der Ermächtigungsambulanz?

    Frage: „Ich bin Chefarzt einer rheumatologischen Abteilung an einem Krankenhaus der Maximalversorgung. In dieser Funktion bin ich zur Teilnahme an der vertragsärztlichen ambulanten Versorgung persönlich ermächtigt. Der Überweiserkreis ist jedoch beschränkt auf die niedergelassenen rheumatologischen Kollegen. Um einen größeren Zuweiserkreis zu generieren, wird seitens des Krankenhausträgers erwogen, einen Antrag nach § 116b SGB V zu stellen. Wie unterscheidet sich die § 116b-Ambulanz von der Ermächtigungsambulanz?“  

     

    Dazu die Antwort von RA FA MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de:

     

    Die persönliche Ermächtigung des Krankenhausarztes und die Zulassung zur ambulanten Leistungserbringung nach § 116b SGB V haben gemein, dass beide den Zugang zur ambulanten vertragsärztlichen Versorgung eröffnen. Auch erfolgt die Vergütung der ärztlichen Leistungen in beiden Fällen auf Grundlage des EBM. Ebenfalls sind sowohl die Ermächtigung als auch die ambulante Leistungserbringung in ihrem Leistungsspektrum üblicherweise beschränkt.  

     

    So können beispielsweise im Rahmen des § 116b SGB V nur schwere Verlaufsformen rheumatologischer Erkrankungen versorgt werden. Welche darunter fallen, hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) mit Beschluss vom 19. Juni 2008 konkretisiert und dabei bestimmte ICD-Codes bzw. Krankheitsbilder benannt. Der Beschluss enthält auch Vorgaben, welche Mindestmengen in der Abteilung behandelt und welche weiteren apparativen und personellen Voraussetzungen in der Abteilung bzw. im Krankenhaus vorhanden sein müssen, um eine Zulassung nach § 116b SGB V zu erhalten.