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  • 01.03.2005 | Leserforum

    Wann dürfen Patienten an den einweisenden Arzt zurückverwiesen werden?

    Im Rahmen unseres Leserforums erhielten wir zum Beitrag „Wer muss die präoperative Diagnostik von Patienten finanzieren?“ im „Chefärzte Brief“ Nr. 12/2004 folgende Anfrage: „Die Argumentation der beleuchteten Fälle scheint in sich schlüssig. Allerdings ist eine Konstellation nicht berücksichtigt, in der wir zunehmend Diskussionen mit der zuständigen KV haben. Patienten werden stationär eingewiesen, obwohl die mitgegebenen Unterlagen nicht ausreichen, um zu entscheiden, ob die vorgeschlagene stationäre Therapie durchgeführt werden soll bzw. die Therapie überhaupt stationär erfolgen muss. Hier ist es meines Erachtens durchaus rechtens, die Patienten an die niedergelassenen Kollegen zurückzuverweisen und um die notwendigen Zusatzinformationen zu bitten. Darf ich Sie hierzu um eine ergänzende Stellungnahme bitten?“  

    Die juristische Seite

    Nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V gibt der Gemeinsame Bundesausschuss Richtlinien über die „Verordnung von Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln, Krankenhausbehandlung, häuslicher Krankenpflege und Soziotherapie“ heraus. Diese „Krankenhausbehandlungs-Richtlinien“ sind auch am 10. Oktober 2003 in Kraft getreten. Dort heißt es in § 2 „Leistungen der Krankenhäuser – gesetzliche Definitionen“ unter Abs. 7 eindeutig: „Über die Aufnahme in stationäre Krankenhausbehandlung und über die Art der Behandlung entscheidet der Krankenhausarzt.“ Dies greift die Vorgabe von § 39 SGB V auf: „Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist ...“.  

    Die rein praktische Seite

    Aus dieser juristischen Gemengelage ergibt sich nun Folgendes: Wenn noch keine hinreichende Diagnostik durchgeführt wurde, um überhaupt die Notwendigkeit stationärer Behandlung zu beurteilen, kann das Krankenhaus den Patienten an den niedergelassenen Arzt zurückverweisen. Wenn gar keine Notwendigkeit stationärer Behandlung besteht, gilt das selbstverständlich ebenso.  

     

    Aber: Unzureichende Versorgungsstrukturen bei familiärer oder professioneller Pflege führen auch heute noch zu stationären Einweisungen, die bei Prüfungen des MDK nach den AEP-Kriterien – wir berichteten – keine Notwendigkeit einer stationären Behandlung begründen könnten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2005 | Seite 12 | ID 86252