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  • 04.03.2008 | Leserforum

    Muss der Chefarzt für Forschungsgelder Einkommenssteuer zahlen?

    Ein Chefarzt fragt: „Unser Krankenhaus hat Gelder der Europäischen Union für ein Projekt bekommen. Muss nun der Leiter des Projekts dafür Einkommensteuer bezahlen, obwohl die Gelder dem Krankenhaus (Drittmittelkonto) zugeflossen sind?“  

     

    Dazu Steuerberater und Diplom-Kaufmann Frank Erdmann,

    c/o ALBIS Treuhand Steuerberatungsgesellschaft mbH, Bochum:

    Immer häufiger taucht bei Chefärzten bei den vielfältigen – über nationale und/oder internationale Fördermittel geförderten – Projekten die Frage nach der entsprechenden Versteuerung dieser Gelder auf, denn die Folgen einer Versteuerung durch den Chefarzt können mitunter gravierend sein. Abhängig davon, wer als Steuerpflichtiger für die Versteuerung vereinnahmter Gelder zuständig ist, kommt bei der Ertragsbesteuerung entweder die Anwendung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG, bei juristischen Personen) oder des Einkommensteuergesetzes (EStG, bei natürlichen Personen) in Betracht.  

     

    Für die Finanzverwaltung ist die Zurechnung der Beträge von Bedeutung, da je nach Steuerart unterschiedliche Steuersätze anzuwenden sind und unterschiedliche Folgen eintreten können: Die Zurechnung zu einer juristischen Person – zum Beispiel einer GmbH oder einem Verein – kann mit einer Steuerbefreiung einhergehen. Werden dieselben Beträge dagegen einer natürlichen Person zugerechnet, so wird eine Einkommensteuerschuld ausgelöst.