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  • 01.11.2007 | Leserforum

    Können ärztliche Leistungen pauschal abgerechnet werden?

    Frage: „Plastische Chirurgen rechnen üblicherweise Selbstzahler-Leistungen pauschal ab. Es wird in der Regel darauf verwiesen, dass dem ein erhöhter GOÄ-Satz zugrunde liegt, der auch nicht von der gesetzlichen Krankenversicherung getragen wird. Falls die Patienten es wünschen, erfolgt dann eine Aufstellung nach GOÄ mit entsprechender Anhebung des Steigerungssatzes zum Erreichen der zuvor vereinbarten Summe. Nun berichten zwei Kollegen, dass Kliniken durchaus eine pauschale Honorarvereinbarung treffen können. Da viele neue Chefarztverträge kein Liquidationsrecht mehr vorsehen, wäre das eine einfachere Alternative. Haben die Kollegen recht?“  

     

    Dazu RA und FA Medizinrecht Dr. Tilman Clausen, Rechtsanwälte Schroeder-Printzen, Kaufmann & Kollegen, Hannover:

    Die Frage, ob es möglich ist, ärztliche Leistungen statt mit einer Rechnung, die den formalen Anforderungen der Gebührenordnung für Ärzte genügt, mit einer Pauschale abzurechnen, wird insbesondere von plastischen Chirurgen immer wieder gestellt. Der Grund ist, dass viele der von dieser Fachrichtung erbrachten ärztlichen Leistungen im Gebührenverzeichnis zur GOÄ nur unzureichend abgebildet sind.  

    BGH: GOÄ gilt auch für kosmetische Operationen

    Im Urteil vom 23. März 2006 (Az: III ZR 223/05 – Abruf-Nr. 060914) hat der Bundesgerichtshof (BGH) festgestellt, dass die GOÄ auch für nicht medizinisch indizierte kosmetische Operationen gilt. Auch bei diesen Leistungen würde es sich um berufliche Leistungen der Ärzte handeln.  

     

    Dem steht auch nicht entgegen, dass der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 15. Juli 2004 (Az: V R 27/03 – Abruf-Nr. 042369) festgestellt hat: Alle kosmetischen Operationen, die nicht der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen, unterliegen der Umsatzsteuer. In § 12 Abs. 2 GOÄ wird ein bestimmter Mindestinhalt der Liquidation des Arztes gegenüber Privatpatienten festgelegt. Demnach kann die Liquidation grundsätzlich auch um die Umsatzsteuer ergänzt werden, wenn sie nach den Vorgaben des Bundesfinanzhofs zu berechnen ist.